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ep:vorlage_durch_den_praesidenten

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Vorlage durch den Präsidenten

Artikel 112 (1) (b) EPÜ

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann der Präsident des Europäischen Patentamts der Großen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.

Der Präsident des Europäischen Patentamts kann nach Artikel 112 (1) (b) EPÜ eine Vorlage veranlassen, insbesondere, wenn die Gesetzeslage für erstinstanzliche Verfahren unklar wird.

Bei der Auslegung der Bestimmungen des EPÜ sind die in den Artikeln 31 und 32 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge niedergelegten Auslegungsgrundsätze anzuwenden.1)

Die allgemeine Auslegungsregel des Artikels 31 WVK ist eine einheitliche Auslegungsregel, die eine ganzheitliche Anwendung insbesondere der grammatischen, systematischen und teleologischen Auslegung verlangt, wobei die gewöhnliche Bedeutung eines Begriffs nicht abstrakt, sondern im konkreten Zusammenhang unter Berücksichtigung des Zwecks der auszulegenden Rechtsvorschrift zu bestimmen ist.2)

Ausgangspunkt der Auslegung nach Artikel 31 WVK ist der Wortlaut, also die objektive Bedeutung des auszulegenden Begriffs unabhängig von der ursprünglichen subjektiven Absicht der Vertragsstaaten, wobei Wörterbuchdefinitionen notwendigerweise abstrakt sind und daher von der gewöhnlichen Bedeutung eines Begriffs im Zusammenhang der jeweiligen Rechtsvorschrift abweichen können.3)

Nach der allgemeinen Auslegungsregel des Artikels 31 WVK sind Rechtsbegriffe in ihrem Zusammenhang auszulegen, wobei der nach Artikel 31 (2) WVK zu berücksichtigende Zusammenhang nicht nur den unmittelbaren Normtext, sondern den gesamten Vertragstext umfasst, der nach Artikel 2 (1) a und Artikel 5 WVK auch aus mehreren miteinander verbundenen Urkunden bestehen kann.4)

Spätere Änderungen der Ausführungsordnung zum EPÜ sind bei der Auslegung der Artikel des EPÜ nach Artikel 31 (2) und (3) WVK zu berücksichtigen und haben als späteres Übereinkommen oder spätere Übung im Sinne des Artikels 31 (3) a und b WVK zusammen mit dem Zusammenhang dasselbe Gewicht wie der Vertragstext selbst.5)

Nach Artikel 32 WVK dürfen die Vorarbeiten zu einem Vertrag ergänzend herangezogen werden, um die sich aus der Anwendung des Artikels 31 WVK ergebende Bedeutung zu bestätigen.6)

Die Auslegungsregeln der Artikel 31 und 32 WVK verlangen eine dynamische, evolutive Auslegung des EPÜ, bei der auch nachträgliche Entwicklungen im einschlägigen nationalen und internationalen Recht zu berücksichtigen sind, insbesondere soweit sie verfahrensrechtliche Grundsätze für ein faires Verfahren vor Gerichten betreffen.7)

Nach Artikel 31 (3) c) WVK sind bei der Auslegung des EPÜ auch einschlägige Regeln des Völkerrechts in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu berücksichtigen, die nach herrschender Auffassung das zum Zeitpunkt der Auslegung geltende Recht umfassen und daher insbesondere die durch die Rechtsprechung zu Artikel 6 EMRK und Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union konkretisierten Garantien des Rechts auf ein faires Verfahren einschließen.8)

Wie es in Artikel 112 EPÜ eingangs heißt, dient die Befassung der Großen Beschwerdekammer unter anderem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Dies gilt besonders für Vorlagen durch den Präsidenten des EPA nach Artikel 112 (1) (b) EPÜ, die ja voraussetzen, dass voneinander abweichende Entscheidungen ergangen sind. Wäre die Vorlagebefugnis des Präsidenten durch eine restriktive, auf der Organisationsstruktur basierende Auslegung des Begriffs „zwei Beschwerdekammern“ zu definieren, so wären Vorlagen betreffend die Juristische Beschwerdekammer, die eine einzige Organisationseinheit darstellt, unmöglich. Die Wirkung des Artikels 112 EPÜ würde dadurch ungebührlich eingeschränkt, denn es steht außer Frage, dass divergierende Entscheidungen auch im Zuständigkeitsbereich dieser Kammer vorkommen können.9)

Bei der Ausübung des Vorlagerechts kann sich der Präsident des EPA auf das ihm mit Artikel 112 (1) b) EPÜ eingeräumte Ermessen berufen, auch wenn sich seine Einschätzung der Notwendigkeit einer Vorlage nach relativ kurzer Zeit gewandelt hat.10)

Abweichende Entscheidungen, die ein und dieselbe Technische Beschwerdekammer in wechselnder Besetzung erlassen hat, können Anlass für eine zulässige Vorlage des Präsidenten des EPA sein, der die Große Beschwerdekammer nach Artikel 112 (1) b) EPÜ mit einer Rechtsfrage befasst.11)

voneinander abweichende Entscheidungen

Da der Wortlaut des Artikels 112 (1) b) EPÜ hinsichtlich der Bedeutung von „different decisions/voneinander abweichende Entscheidungen/décisions divergentes“ nicht eindeutig ist, muss er nach Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV) im Lichte seines Zieles und Zweckes ausgelegt werden. Zweck des Vorlagerechts nach Artikel 112 (1) b) EPÜ ist es, innerhalb des europäischen Patentsystems Rechtseinheit herzustellen. In Anbetracht dieses Zwecks der Vorlagebefugnis des Präsidenten ist der englische Begriff „different decisions“ restriktiv im Sinne von „divergierende Entscheidungen“ zu verstehen.12)

Rechtsfortbildung

Der Begriff der Rechtsfortbildung ist ein weiterer Aspekt, den es bei der Auslegung des Begriffs der „voneinander abweichenden Entscheidungen“ in Artikel 112 (1) b) EPÜ sorgfältig zu prüfen gilt. Rechtsfortbildung ist eine unverzichtbare Aufgabe der Rechtsanwendung, gleich, welcher Auslegungsmethode man sich bedient, und deshalb jeder richterlichen Tätigkeit immanent. Rechtsfortbildung als solche darf deshalb noch nicht zum Anlass einer Vorlage genommen werden, eben weil auf juristischem und/oder technischem Neuland die Entwicklung der Rechtsprechung nicht immer geradlinig verläuft und frühere Ansätze verworfen oder modifiziert werden.13)

obiter dicta

Rechtsprechung wird nicht vom Ergebnis, sondern von der Begründung geprägt. Die Große Beschwerdekammer kann daher bei der Prüfung, ob zwei Entscheidungen die Erfordernisse des Artikels 112 (1) b) EPÜ erfüllen, auch obiter dicta berücksichtigen.14)

siehe auch

Artikel 112 EPÜ → Vorlage an die Großen Beschwerdekammer
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Große Beschwerdekammer mit einer Rechtsfrage befasst wird.

1)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 18. März 1985 – G 5/83, Gründe 4; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 30. April 2015 – G 2/12, Gründe V.(3); bestätigt durch EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 04. September 2023 – J 5/23, Rn. 2.3
2)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 04. September 2023 – J 5/23, Rn. 2.3.2; Anschluss an EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 14. Mai 2020 – G 3/19, Gründe XIV.2
3)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 14. Mai 2020 – G 3/19, Gründe XIV.2; EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 04. September 2023 – J 5/23, Rn. 2.3.3
4)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 04. September 2023 – J 5/23, Rn. 2.5.1
5)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 30. April 2015 – G 2/12, Gründe VII.4(1); EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 14. Mai 2020 – G 3/19, Gründe VI.5.2, VI.5.3, XXIV; bestätigt durch EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 04. September 2023 – J 5/23, Rn. 2.5.6
6)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 04. September 2023 – J 5/23, Rn. 2.10
7) , 8)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 26.07.2023 – J 0006/22
9)
G 4/98
10)
Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer vom 12. Mai 2010, G 3/08, ABl EPA, 2011,10
11) , 12) , 13) , 14)
Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer vom 12. Mai 2010, G 3/08, ABl EPA, 2011,10
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