Artikel 22 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Große Beschwerdekammer für Entscheidungen über Rechtsfragen zuständig ist, die ihr von den Beschwerdekammern oder dem Präsidenten des Europäischen Patentamts vorgelegt werden, sowie für Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen.
Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für:
a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Artikel 112 vorgelegt werden;
b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 112 vorgelegt werden;
c) Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen nach Artikel 112a.
Die Große Beschwerdekammer ist gemäß Art. 22 Abs. 1 EPÜ zuständig für Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Art. 112 EPÜ vorgelegt werden (Buchstabe a), für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Art. 112 EPÜ vorgelegt werden (Buchstabe b), und für Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung der Entscheidungen der Beschwerdekammern nach Art. 112a EPÜ (Buchstabe c). Letztere eröffnen allerdings lediglich eine begrenzte Überprüfungsmöglichkeit (vgl. Art. 112a Abs. 2 EPÜ). Der Antrag kann nur auf schwerwiegende Verfahrensmängel (Art. 112a Abs. 2 Buchstaben a bis d EPÜ) oder darauf gestützt werden, dass eine Straftat (Art. 112a Abs. 2 Buchstabe e EPÜ) die Entscheidung beeinflusst haben könnte. Er hat weder das Ziel, die sachliche Begründetheit der Entscheidung der Beschwerdekammern zu überprüfen, noch die richtige Anwendung des Verfahrensrechts durch diese oder eine einheitliche Rechtsanwendung umfassend zu sichern (vgl. Günzel/Kinkeldey, in: Benkard, EPÜ, 3. Aufl. 2019, Art. 112a Rn. 4).1)
Anders als für erstinstanzliche Entscheidungen nach Artikel 109 EPÜ sieht das Übereinkommen kein Abhilfeverfahren gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern vor; diese unterliegen keinem weiteren ordentlichen Rechtsmittel. Als einziges gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren eröffnet Artikel 112a EPÜ die Möglichkeit eines Antrags auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer, der sich auf die dort abschließend genannten schwerwiegenden Verfahrensmängel und Straftaten beschränkt und keine umfassende Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht.2)
Die in Artikel 112a EPÜ und Regel 104 EPÜ vorgesehene gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Beschwerdekammern ist bewusst auf eng umschriebene schwerwiegende Verfahrensmängel und Straftaten beschränkt und eröffnet keine umfassende Kontrolle der richtigen Rechtsanwendung; sie dient allein der Sicherung eines minimalen verfahrensrechtlichen Standards im Beschwerdeverfahren und nicht der Schaffung einer dritten Instanz.3)
Diese begrenzte gerichtliche Überprüfung genügt den Anforderungen des Artikels 6 (1) EMRK, wonach bereits eine gerichtliche Instanz für die Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen ausreicht; das durch das Europäische Patentübereinkommen eingerichtete System mit Beschwerdekammern und einer zusätzlichen Überprüfungsmöglichkeit nach Artikel 112a EPÜ geht über diese Mindestanforderungen hinaus.4)
Artikel 22 EPÜ → Große Beschwerdekammer
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer.
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