Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:vorlage_durch_eine_beschwerdekammer

finanzcheck24.de

Vorlage an die Große Beschwerdekammer

Artikel 112 (1) (a) EPÜ

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, a) befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält. Weist die Beschwerdekammer den Antrag zurück, so hat sie die Zurückweisung in der Endentscheidung zu begründen;

Laut Artikel 112 (1) a) EPÜ ist die Große Beschwerdekammer nur zu befassen, wenn ihre Entscheidung für erforderlich gehalten wird. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung der vorlegenden Kammer in der konkreten, ihr vorliegenden Sache von der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer abhängig ist.1)

Die Beschwerdekammer verfügt über ein Ermessen, ob sie Fragen vorlegt, selbst wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betroffen ist; ein maßgebliches Kriterium ist, ob die aufgeworfene Frage von der Kammer selbst ohne jeden Zweifel beantwortet werden kann.2)

Befasst eine Beschwerdekammer die Große Beschwerdekammer mit einer Vorlagefrage nach Artikel 112 (1) a) EPÜ, so obliegt es vorrangig der vorlegenden Beschwerdekammer, in der Vorlageentscheidung darzulegen, dass und warum sie eine Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über die Vorlagefrage für erforderlich zur Entscheidung in dem vor ihr anhängigen Beschwerdeverfahren erachtet. Dies ergibt sich auch aus Artikel 22 (2) Satz 2 VOBK, wonach die vorlegende Beschwerdekammer in der Vorlageentscheidung den Zusammenhang der vorgelegten Fragen darzulegen hat.3)

In jedem Fall hat die Große Beschwerdekammer zu prüfen, ob eine Vorlage die Voraussetzungen von Artikel 112 (1) a) EPÜ (einschließlich des Erforderlichkeitskriteriums) erfüllt und damit zulässig ist.4)

Eine Vorlagefrage darf nicht bloß von theoretischem oder allgemeinem Interesse sein, sondern muss für die Entscheidung im anhängigen Beschwerdeverfahren wesentlich sein; die Vorlage ist nur zulässig, wenn eine Entscheidung der Großen Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erforderlich ist.5)

Wurde eine Rechtsfrage bereits in einer Entscheidung der Großen Beschwerdekammer beantwortet, rechtfertigen nur außergewöhnliche Umstände eine erneute Vorlage derselben oder einer sehr ähnlichen Frage; eine solche erneute Vorlage ist im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich zu vermeiden.6)

Beruht die Vorlage auf einer offensichtlich falschen Anwendung einer Rechtsvorschrift, mit der Folge, dass bei richtiger Rechtsanwendung dieser Vorschrift eine Beantwortung der Vorlagefrage durch die Große Beschwerdekammer nicht mehr als erforderlich für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren erscheint, ist sie allerdings als unzulässig zu werten.7)

Eine Divergenz zwischen den Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt und der Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist für sich genommen in der Regel kein Grund für eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer; nach Artikel 20 (2) VOBK genügt es grundsätzlich, die Entscheidung hinreichend zu begründen, sodass die Richtlinien erforderlichenfalls angepasst werden können.8)

Eine Rechtsfrage kann auch ohne entgegenstehende Rechtsprechung von grundsätzlicher Bedeutung sein.9)

Die Notwendigkeit, die einheitliche Anwendung des Rechts zu gewährleisten, kann auch ohne eine hohe Zahl widersprüchlicher Entscheidungen entstehen.10)

Eine Vorlage nach Artikel 112 (1) a) EPÜ scheidet aus, wenn zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits eine gefestigte, nicht widersprüchliche Rechtsprechung besteht und die Beantwortung der Frage für die Entscheidung im anhängigen Verfahren nicht entscheidungserheblich ist.11)

Ein Antrag eines Beteiligten, der der Großen Beschwerdekammer Rechtsfragen vorlegt, die sich auf Punkte beziehen, die bereits Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens sind und (zumindest teilweise) für die Entscheidung des Falls beantwortet werden müssen, stellt keine Änderung des Beschwerdevorbringens im Sinne der Artikel 12 und 13 VOBK 2020 dar.12)

Ein Beteiligter, der eine Vorlage nach Artikel 112 (1) (a) EPÜ anstrebt, hat sein Begehren grundsätzlich vor oder während der Erörterung der betreffenden Rechtsfrage in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen; wird ein Vorlageantrag oder der Wunsch, entsprechende Fragen zu formulieren, erst nach Schluss der sachlichen Debatte erhoben, besteht kein Anspruch darauf, dass die Kammer die Debatte wieder eröffnet oder zusätzliche Zeit zur Ausarbeitung von Vorlagefragen einräumt. Ob die Debatte erneut eröffnet oder ein verspäteter Vorlageantrag noch behandelt wird, steht in diesem Stadium im Ermessen der Kammer.13)

Wird ein Antrag auf Vorlage nach Artikel 112 (1) a) EPÜ zurückgewiesen, hat die Beschwerdekammer in ihrer abschließenden Entscheidung die Gründe für die Zurückweisung darzulegen; diese Gründe sollen grundsätzlich inhaltlicher Natur sein, da potentiell eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung betroffen ist.14)

Auch wenn eine aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und zahlreiche Fälle betreffen mag, ist eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer nicht erforderlich, wenn die Beschwerdekammer die Frage ohne Schwierigkeiten selbst beantworten kann und keine widersprüchliche Rechtsprechung besteht.15)

Eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer nach Artikel 112 (1) (a) EPÜ ist nicht erforderlich, wenn eine im Geschäftsverteilungsplan der Beschwerdekammern bestehende rechtliche Lücke nach anerkannter juristischer Methodik durch analoge Anwendung seiner Bestimmungen, etwa von Artikel 8, geschlossen werden kann und keine uneinheitliche Anwendung der Grundsätze zur Bestimmung der Zuständigkeit der Kammern oder der Besetzung ihrer Spruchkörper ersichtlich ist.16)

In einem Verfahren nach Artikel 112a EPÜ ist die Große Beschwerdekammer nicht befugt, die Große Beschwerdekammer mit einer Rechtsfrage nach Artikel 112 (1) EPÜ zu befassen; der Wortlaut des Übereinkommens unterscheidet insoweit klar zwischen Beschwerdekammer und Großer Beschwerdekammer, und die Rechtsprechung hat klargestellt, dass eine Vorlage nach Artikel 112 EPÜ im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens ausgeschlossen ist.17)

Unter den richtigen Umständen ist die Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf eine bereits anhängige Vorlage an die Große Beschwerdekammer eine zulässige Alternative zu einer eigenen erneuten Vorlage der Kammer; eine solche Aussetzung ist als verfahrensrechtlich zulässige Vorgehensweise von Artikel 21 VOBK umfasst, wenn die Kammer beabsichtigt, von einer in einer früheren Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer gegebenen Auslegung des Übereinkommens abzuweichen.18)

Die Rechtsprechung erkennt die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf ein bei der Großen Beschwerdekammer anhängiges Vorlageverfahren als verfahrensrechtlich zulässige Option an.19)

Bei der Entscheidung über verfahrensrechtliche Optionen im Beschwerdeverfahren, insbesondere bei der Frage einer Aussetzung, sind die Interessen der Parteien ebenso zu berücksichtigen wie die Interessen der Öffentlichkeit; dies gilt in besonderem Maße bei einer Aussetzung im Hinblick auf ein anhängiges Vorlageverfahren, wie in der Entscheidung T 1473/13 im Zusammenhang mit dem Spannungsverhältnis zwischen Verfahrensbeschleunigung und verzögerter Rechtsgewährung herausgearbeitet.20)

Es ist folgerichtig, dass die Rechtsprechung einheitlich ist, solange eine Auslegung durch die Große Beschwerdekammer vorliegt; eine spätere Abweichung von dieser Auslegung führt zwangsläufig dazu, dass die neuere Rechtsprechung nicht mehr mit der zuvor gefestigten Rechtsprechung übereinstimmt.21)

siehe auch

Artikel 112 EPÜ → Vorlage an die Großen Beschwerdekammer
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Große Beschwerdekammer mit einer Rechtsfrage befasst wird.

1)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 5. März 2024 – T 2689/19; EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.03, Entscheidung – T 0390/90, ABl. EPA 1994, 808; EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.03, Entscheidung – T 1242/04, ABl. EPA 2007, 421
3) , 4) , 7)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. November 2015 - G 1/14
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 20.03.2025 – T 0745/23 – Method for preventing bacterial infection in a fermentation process; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung – G 3/98, ABl. EPA 2001, 62; EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung – J 16/90
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung T 1108/02; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidungen G 3/04, G 9/93, G 9/91 und G 10/91
8)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.05, Entscheidung vom 06.08.2025 – T 0387/25 – HOT STAMPING PROCESS AND HOT-STAMPED COMPONENT
9)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 2. Juli 2025 – G 0001/23, Rn. 2; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung – G 4/19, Gründe 12
10)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 2. Juli 2025 – G 0001/23, Rn. 3; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung – G 1/11, Gründe 1
11)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.01, Entscheidung vom 28. Mai 2025 – T 2328/22 – Kleinkind-Roller
12)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.01, Entscheidung vom 19.01.2024 – T 0480/21, Rn. 56-59
13)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.04, Entscheidung vom 12. Januar 2024 – T 0196/22
14)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.01, Entscheidung vom 19.01.2024 – T 0480/21, Rn. 60-61; Art. 112 (1) (a) EPÜ
15)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.01, Entscheidung vom 19.01.2024 – T 0480/21, Rn. 76-78; Art. 112 (1) (a) EPÜ
16)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 20.01.2026 – T 1899/23
17)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 07. Juli 2025 – R 0016/22; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss R 0007/08, Gründe 4; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung R 0008/12, Gründe 23
18)
T 0417/22, Entscheidung vom 07.07.2025, Gründe 21
19)
T 0417/22, Entscheidung vom 07.07.2025, Gründe 20; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 10. Aufl. 2022, V.B.2.5.4
20)
T 0417/22, Entscheidung vom 07.07.2025, Gründe 28; m.V.a. T 1473/13, Gründe 7.2.1–7.2.2
21)
T 0417/22, Entscheidung vom 07.07.2025, Gründe 41; m.V.a. T 1286/23, Gründe 2.2
ep/vorlage_durch_eine_beschwerdekammer.txt · Zuletzt geändert: von mfreund