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ep:vorlage_durch_eine_beschwerdekammer

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Vorlage durch eine Beschwerdekammer

Artikel 112 (1) a) EPÜ 2000

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält. Weist die Beschwerdekammer den Antrag zurück, so hat sie die Zurückweisung in der Endentscheidung zu begründen;

Laut Artikel 112 (1) a) EPÜ ist die Große Beschwerdekammer nur zu befassen, wenn ihre Entscheidung für erforderlich gehalten wird. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung der vorlegenden Kammer in der konkreten, ihr vorliegenden Sache von der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer abhängig ist.1)

Befasst eine Beschwerdekammer die Große Beschwerdekammer mit einer Vorlagefrage nach Artikel 112 (1) a) EPÜ, so obliegt es vorrangig der vorlegenden Beschwerdekammer, in der Vorlageentscheidung darzulegen, dass und warum sie eine Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über die Vorlagefrage für erforderlich zur Entscheidung in dem vor ihr anhängigen Beschwerdeverfahren erachtet. Dies ergibt sich auch aus Artikel 22 (2) Satz 2 VOBK, wonach die vorlegende Beschwerdekammer in der Vorlageentscheidung den Zusammenhang der vorgelegten Fragen darzulegen hat.2)

In jedem Fall hat die Große Beschwerdekammer zu prüfen, ob eine Vorlage die Voraussetzungen von Artikel 112 (1) a) EPÜ (einschließlich des Erforderlichkeitskriteriums) erfüllt und damit zulässig ist.3)

Beruht die Vorlage auf einer offensichtlich falschen Anwendung einer Rechtsvorschrift, mit der Folge, dass bei richtiger Rechtsanwendung dieser Vorschrift eine Beantwortung der Vorlagefrage durch die Große Beschwerdekammer nicht mehr als erforderlich für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren erscheint, ist sie allerdings als unzulässig zu werten.4)

Artikel 112 (2) EPÜ 2000

In den Fällen des Absatzes 1a) sind die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt.

Art. 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der grossen Beschwerdekammer

Grundsätzlich setzt eine Vorlage eine zulässige Beschwerde voraus. Wie aber bereits in den Entscheidungen G 8/92 vom 5. März 1993 (Nr. 3 der Entscheidungsgründe) und G 3/99 (ABl. EPA 2002, 347, Nr. 4 der Entscheidungsgründe) festgestellt, geht die Große Beschwerdekammer zwar prinzipiell davon aus, dass eine Vorlage nur dann zulässig ist, wenn die Beschwerde zulässig ist, doch gilt dies nicht, wenn die Zulässigkeit der Beschwerde Gegenstand der Vorlage ist. Ohne diese Ausnahme würde den Kammern in Fällen wie diesem die Möglichkeit genommen, die Große Beschwerdekammer mit Rechtsfragen zu befassen, die für die Zulässigkeit einer Beschwerde von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dies würde Artikel 112 (1) a) EPÜ zuwiderlaufen, dem keine derartigen Einschränkungen zu entnehmen sind. Daher kann eine Beschwerdekammer im Sinne des Artikels 21 (4) a) EPÜ der Großen Beschwerdekammer Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorlegen.5)

Nach Artikel 112 EPÜ gibt es zwei Gründe, aus denen die Große Beschwerdekammer mit Fragen befasst werden kann. Der erste Grund - die „einheitliche Rechtsanwendung“ - kommt zum Tragen, wenn die Kammern voneinander abweichende Entscheidungen erlassen haben oder wenn eine Kammer von der Auslegung oder Erläuterung des EPÜ durch eine oder mehrere Kammern in der früheren Rechtsprechung abweichen will. Der zweite Grund - die „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ (wo im EPÜ 2000 ausschließlich der englische Wortlaut von „important“ in „fundamental importance“ geändert wurde, um ihn mit der deutschen und der französischen Fassung in Einklang zu bringen) - setzt voraus, dass eine Kammer der Auffassung ist, dass die Frage nicht unmittelbar und eindeutig unter Bezugnahme auf das EPÜ beantwortet werden kann. Eine Rechtsfrage ist auch von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Auswirkungen über den konkreten Einzelfall hinausgehen. Diese Bedeutung ist gegeben, wenn die Rechtsfrage für eine große Zahl vergleichbarer Fälle relevant sein könnte.6)

Laut Artikel 112 (1) a) EPÜ ist die Große Beschwerdekammer nur zu befassen, wenn ihre Entscheidung für erforderlich gehalten wird. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung der vorlegenden Kammer in der konkreten, ihr vorliegenden Sache von der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer abhängig ist. Im vorliegenden Fall betreffen die vorgelegten Fragen die Zulässigkeit der Beschwerde. Da die vorlegende Kammer auf jeden Fall über diese Frage entscheiden muss, ist die Große Beschwerdekammer davon überzeugt, dass eine Entscheidung über die Vorlage erforderlich ist.7)

siehe auch

1) , 5) , 6) , 7)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12
2) , 3) , 4)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. November 2015 - G 1/14
ep/vorlage_durch_eine_beschwerdekammer.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1