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ep:organe_im_verfahren

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Organe im Verfahren

Artikel 15 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die verschiedenen Organe des Europäischen Patentamts, die für die Durchführung der im Übereinkommen vorgesehenen Verfahren gebildet werden.

Artikel 15 (1) EPÜ

Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren gebildet:

a) eine Eingangsstelle

b) Recherchenabteilungen

c) Prüfungsabteilungen;

d) Einspruchsabteilungen;

e) eine Rechtsabteilung;

f) Beschwerdekammern;

g) eine Große Beschwerdekammer.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.

ep/organe_im_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/29 12:07 von areichelt