Artikel 3 VOBK regelt das Verfahren bei möglichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründen von Kammermitgliedern.
Artikel 3 (1) VOBK → Anwendung des Ablehnungsverfahrens
Anwendung des Verfahrens nach Artikel 24 (4) EPÜ auch bei anderweitiger Kenntnis der Kammer.
Artikel 3 (2) VOBK → Stellungnahme des betroffenen Mitglieds
Pflicht des betroffenen Mitglieds zur Äußerung zum Ablehnungsgrund.
Artikel 3 (3) VOBK → Stillstand bis Entscheidung
Keine Sachbearbeitung bis zur Entscheidung über Ausschließung/Ablehnung.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
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