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ep:ausschliessung_und_ablehnung

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Ausschliessung und Ablehnung

Artikel 24 (1) EPÜ 2000

Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben.

Artikel 24 (2) EPÜ → Selbstablehnung eines Mitglieds einer Beschwerdekammer

Art. 24 Abs. 1 EPÜ enthält ein Mitwirkungsverbot für Mitglieder der Großen Beschwerdekammer für solche Verfahren, an denen sie in der Vorinstanz mitgewirkt haben. Eine vollständige organisatorische Trennung der Spruchkörper von Beschwerdekammern und Großer Beschwerdekammer ist zwar nicht vorgesehen, dürfte mit Blick auf das Schutzgut des Vertrauens in die Unabhängigkeit der zur Entscheidung berufenen Richter, wie auch ein Blick auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 42 Abs. 2 ZPO und vergleichbare Regelungen zeigt1), aber auch nicht erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern ihr Amt in einem konkreten Rechtsstreit unparteiisch wahrnehmen.2)

Artikel 24 (3) EPÜ 2000

Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.

Artikel 24 (4) EPÜ 2000

Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer entscheiden in den Fällen der Absätze 2 [→ Selbstablehnung eines Mitglieds einer Beschwerdekammer] und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen Vertreter ersetzt.

Artikel 10-25 EPÜ → Das Europäische Patentamt

siehe auch

1)
vgl. BVerfGE 30, 149 <155>; 78, 331 <337 f.>; Säcker, NJW 2018, S. 2375 <2377>; Meyer, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 97 Rn. 103
2)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07 -, juris, Rn. 10
ep/ausschliessung_und_ablehnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1