Artikel 127 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Führung des Europäischen Patentregisters durch das Europäische Patentamt.
Das Europäische Patentamt führt ein Europäisches Patentregister, in das die in der Ausführungsordnung genannten Angaben eingetragen werden. Vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Europäische Patentregister. Jedermann kann in das Europäische Patentregister Einsicht nehmen.
Im Europäischen Patentregister sind CPC-Symbole künftig auf der Seite Übersicht im Abschnitt Klassifikation zu finden. Der Unterabschnitt International wird in IPC umbenannt.1)
Für CPC-Symbole wird ein neuer Unterabschnitt CPC erstellt. Angezeigt werden alle vom EPA und anderen CPC-Ämtern zugewiesenen CPCSymbole. Für Kombinationssätze wird der neue Unterabschnitt C-Set erstellt.2)
Nehmen die Unterabschnitte CPC und C-Set jeweils mehr als eine Zeile in Anspruch, wird die zweite Zeile aus Gründen der Lesbarkeit nur teilweise angezeigt. Die übrigen Daten werden durch Anklicken eines Pluszeichens auf der rechten Seite eingeblendet.3)
Die Veröffentlichung von CPC-Symbolen im Europäischen Patentregister soll im Juli 2021 beginnen.4)
Der Umstand, dass der Verlust einer europäischen Patentanmeldung für den Anmelder schwerwiegende Folgen hat, rechtfertigt keine Einschränkung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit des Europäischen Patentregisters und in die Freiheit, eine nicht mehr beanspruchte Erfindung zu benutzen.5)
Eintragungen im Europäischen Patentregister über die Rücknahme einer europäischen Patentanmeldung sind in ihrer Wirkung für die Unterrichtung der Öffentlichkeit einer Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt gleichgestellt; maßgeblich ist die objektive Bekanntmachung, nicht ob tatsächlich jemand von dieser Information Kenntnis genommen hat.6)
Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit Eintragungen im Europäischen Patentregister über einen längeren Zeitraum, etwa von mehr als einem Jahr, nicht zur Kenntnis nimmt, selbst wenn allgemeine Krisensituationen wie die COVID-19-Pandemie bestehen.7)
Auch in außergewöhnlichen Situationen besteht kein Anlass, an der allgemeinen Erwartung zu zweifeln, dass die im Europäischen Patentregister enthaltenen Angaben zutreffend sind und dass die Öffentlichkeit sich auf sie verlassen darf.8)
Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/97.
Artikel 127-132 EPÜ → Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
EPÜ, Teil 7 Kapitel 2 → Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden, einschließlich der Führung des Europäischen Patentregisters, der Akteneinsicht und der regelmäßigen Veröffentlichungen.
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