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ep:eintragung_von_rechtsuebergaengen

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Eintragung von Rechtsübergängen

Regel 22 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.

Regel 22 (1) EPÜ → Nachweis des Rechtsübergangs
Beschreibt, dass der Rechtsübergang durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden muss.

Regel 22 (2) EPÜ → Verwaltungsgebühr für die Eintragung
Erklärt, dass gegebenenfalls eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

Regel 22 (3) EPÜ → Wirksamkeit des Rechtsübergangs
Beschreibt, dass ein Rechtsübergang dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam wird, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird.

Die Formerfordernisse für den Abschluss eines Abtretungsvertrags nach Artikel 72 EPÜ dürfen nicht mit den Anforderungen an die Einreichung eines Schriftstücks in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwechselt werden; ein als Nachweis für den Abschluss eines formwirksamen Abtretungsvertrags eingereichtes Schriftstück unterliegt hinsichtlich seiner Einreichung den Vorschriften der Regel 2 EPÜ und den darauf beruhenden Entscheidungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts, so dass die Rechtsabteilung in der Regel anhand einer eingereichten gescannten Kopie mit ausreichender Sicherheit feststellen kann, ob das Original des Abtretungsvertrags die handschriftlichen Unterschriften der Parteien trägt.1)

siehe auch

AO EPÜ, Teil 2, Kapitel III → Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten
Dieses Kapitel regelt die Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patentanmeldungen. Es beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eintragung solcher Rechtsänderungen in das Europäische Patentregister.

1)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 04. September 2023 – J 5/23, Rn. 3.2
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