Artikel 83 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Erfindung in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig offenbart sein muss, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Nach dem im europäischen Patentsystem einheitlich anzuwendenden Offenbarungskonzept, das sowohl für die Neuheit nach Artikel 54 EPÜ als auch für das Prioritätsrecht nach Artikel 87 EPÜ und das Änderungsverbot nach Artikel 123 EPÜ maßgeblich ist, gilt ein Gegenstand als offenbart, wenn die Fachperson ihn unter Heranziehung ihres allgemeinen Fachwissens – objektiv und bezogen auf den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt – der Anmeldung oder einem Stand-der-Technik-Dokument unmittelbar und eindeutig entnehmen kann.1)
Die Anforderungen des Artikels 83 EPÜ sind erfüllt, wenn in der Patentschrift eindeutig mindestens ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung offenbart ist und weder die Unteransprüche noch die Gesamtoffenbarung einen Hinweis darauf geben, dass eine lediglich theoretisch vom Anspruchswortlaut umfasste, aber technisch nicht durch die Offenbarung gestützte Ausführungsform von der Erfindung mitumfasst sein soll; in einem solchen Fall wird der Fachmann eine rein theoretische Möglichkeit nicht als zu den vom Anspruch tatsächlich erfassten Ausführungsformen gehörig ansehen.2)
EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.
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