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ep:ausfuehrbarkeit_der_erfindung

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Ausführbarkeit der Erfindung

Artikel 83 EPÜ

Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

Regel 42 EPÜ → Beschreibung der Erfindung

Funktionelle Definition einer Komponente eines Stoffgemischs
Referenzdokumente
Implizite Offenbarung

Die Pflicht, die hinreichende Offenbarung der Erfindung sicherzustellen, liegt beim Patentinhaber beziehungsweise Anmelder; das Patent oder die Anmeldung muss lehren, was der Fachmann zu tun hat, um die Erfindung über den gesamten Umfang der Ansprüche einschließlich der maßgeblichen technischen Wirkungen auszuführen.1)

Ein auf mangelnde Offenbarung gestützter Einwand muss – wie jeder andere Einwand – substantiiert sein; die Begründungslast liegt bei der Partei, die den Einwand erhebt, und erfordert die Darlegung, inwiefern die Offenbarung lückenhaft oder in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist, wobei der Einwand entweder durch das Bestreiten behaupteter Tatsachen oder durch das Aufzeigen von Informationslücken in der Patentschrift geführt werden kann.2)

In beiden Fällen muss der Einwand so begründet sein, dass er ernsthafte Zweifel an der ausreichenden Offenbarung weckt und das entscheidende Organ seine Stichhaltigkeit überprüfen kann; bei auf eine Lücke der Offenbarung gestützten Einwänden ist zu berücksichtigen, dass der Nachweis eines solchen Defizits einem Beweis eines Negativums gleichkommt und sich verifizierbare Tatsachen daher auch in einer schlüssigen Darlegung der behaupteten Offenbarungslücke niederschlagen können.3)

Für die ausreichende Offenbarung der beanspruchten Erfindung kommt es darauf an, dass das in einem Patentanspruch definierte Produkt vom Fachmann unter Verwendung der in der Patentanmeldung bereitgestellten Informationen und seines allgemeinen Fachwissens hergestellt werden kann.4)

Um einen Mangel an Ausführbarkeit darzutun, ist es erforderlich, ernsthafte Zweifel aufzuzeigen, die durch nachprüfbare Tatsachen belegt sind.5)

Das Erfordernis der ausreichenden Offenbarung muss am Anmelde- bzw. Prioritätstag erfüllt sein; die Eignung eines beanspruchten Arzneimittels für die beanspruchte therapeutische Anwendung muss daher auf Grundlage der in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung enthaltenen Informationen zusammen mit dem damals verfügbaren allgemeinen Fachwissen glaubhaft sein.6)

Für medizinische Verwendungen ist es für die ausreichende Offenbarung nicht erforderlich, die therapeutische Wirksamkeit für jede denkbare Patientenuntergruppe gesondert zu belegen; ausreichend ist ein belastbarer Wirkungsnachweis für die beanspruchte Patientenpopulation insgesamt, solange für bestimmte Untergruppen nicht auf der Grundlage verifizierbarer Tatsachen substantiierte ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit aufgezeigt werden.7)

Die Tatsache, dass es Patientengruppen gibt, für die eine Behandlung wegen Kontraindikationen oder schwerer Nebenwirkungen nicht geeignet ist, führt nicht zur mangelnden Ausführbarkeit eines medizinischen Verwendungsanspruchs, sofern für die allgemeine Patientenpopulation ein Behandlungserfolg belegt ist und das Patent ausreichende Hinweise zur Erkennung und Handhabung solcher Kontraindikationen und Nebenwirkungen enthält.8)

Für medizinische Verwendungen müssen im Anspruch keine Dosierungsbereiche ausdrücklich ausgeschlossen werden, die sich im Nachhinein als unwirksam oder toxisch erweisen; die Ermittlung eines geeigneten therapeutischen Dosisbereichs anhand klinischer Studien gehört zu den routinemäßigen Aufgaben des Fachmanns.9)

Zudem ist es, obwohl ein Anspruch auf eine zweite medizinische Verwendung keine wirksame Menge der betreffenden Wirkstoffe angibt, gängige Praxis, in solchen Ansprüchen keine spezifischen Dosierungen anzugeben, sofern der Fachmann die Erfindung in der Praxis ausführen kann.10)

Die Frage, ob eine Erfindung so ausgeführt ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist im Lichte der Erkenntnisse zu beurteilen, die das Patent dem Fachmann vermittelt.11)

Der Verweis auf ein im Verfahren zitiertes Dokument und dessen Auslegung ist für die Prüfung der Erfordernisse der Artikel 100 (b) und 83 EPÜ unerheblich, da diese im Lichte der gesamten Patentschrift unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns zu beurteilen sind.12)

Die ausreichende Offenbarung wird nicht anhand des rein wörtlichen Anspruchstextes in isolierter Betrachtung beurteilt; maßgeblich ist die Lehre der gesamten Patentschrift, einschließlich Beschreibung und etwaiger Zeichnungen. Die Offenbarung in ihrer Gesamtheit richtet sich an den Fachmann, der sich zur Ergänzung der im Patent enthaltenen Informationen auf sein allgemeines Fachwissen stützen darf.13)

Das Erfordernis der Ausführbarkeit bedeutet, dass im Lichte der gesamten Offenbarung des Patents (insbesondere der Beschreibung und Figuren) der Gegenstand der Patentansprüche durch die Fachperson unter Zuhilfenahme ihres Fachwissens ausarbeitbar ist und die durch die Patentansprüche formulierte technische Wirkung erzielt werden kann.14)

Eine Erfindung ist auch dann ausführbar, wenn sie interdisziplinäres Wissen erfordert, solange der Fachmann erkennen kann, wann er weiteres Fachwissen hinzuziehen muss.15)

Gemäß ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist das Erfordernis der Ausführbarkeit nur dann erfüllt, wenn

die in den unabhängigen Ansprüchen definierte Erfindung durch einen Fachmann im gesamten beanspruchten Bereich ohne unzumutbaren Aufwand unter Verwendung seines allgemeinen Fachwissens und weiterer Angaben in der vorliegenden Anmeldung nachgearbeitet werden kann.16); m.V.a. Entscheidungen T 409/91, ABl. EPA 1994, 653, Punkt 3.5; T 435/91, ABl. EPA 1995, 188, Punkt 2.2.1))

Dieser Grundsatz gilt für jede Erfindung ungeachtet dessen, wie sie anspruchsgemäß definiert ist, sei es durch ein strukturelles oder durch ein aufgabenhaftes Merkmal. Die Besonderheit einer aufgabenhaften Definition eines technischen Merkmals liegt in der Tatsache, dass es durch seine Wirkung charakterisiert ist. Diese Art der Definition umfasst eine unbestimmte und unzählige Schar von möglichen Alternativen ganz unterschiedlicher Struktur, was solange nicht zu beanstanden ist, wie all diese umfassten Alternativen das gewünschte Ergebnis liefern und dem Fachmann auch zur Verfügung stehen.17)

Dies spiegelt den allgemeinen Rechtsgrundsatz wider, dass das Schutzbegehren dem technischen Beitrag zu entsprechen hat, welchen die offenbarte Erfindung zum Stand der Technik leistet. Daher ist zu prüfen, ob die Streitanmeldung eine verallgemeinerungsfähige technische Lehre offenbart, die dem Fachmann das ganze Variantenspektrum zur Verfügung stellt, das die aufgabenhafte Definition eines anspruchsgemäßen technischen Merkmals umfasst.18)

Für eine vollständige Offenbarung ist es ausreichend, wenn der Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis die beanspruchte Lehre nachvollziehen kann.19)

Damit ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, muss die Patentschrift zumindest ansatzweise erkennen lassen, durch welche Mittel und auf welche Weise die beanspruchte technische Lehre verwirklicht werden kann. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn die Patentschrift lediglich stichwortartig ein abstraktes Ziel vorgibt, ohne auch nur andeutungsweise darüber Aufschluss zu geben, wie dieses Ziel erreicht werden kann.20)

Die Ausführbarkeit einer Erfindung ist auch dann gegeben, wenn einzelne Parameter (z. B. Temperaturen, Konzentrationen) fehlen, sofern der Fachmann mit vertretbarem Aufwand durch orientierende Versuche zur Ausführung gelangt.21)

Die Ausführbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zur Ausführung der Erfindung interdisziplinäres Fachwissen erforderlich ist – maßgeblich ist, dass der Fachmann erkennt, dass er Unterstützung einholen muss.22)

Eine mangelnde Ausführbarkeit liegt nicht schon dann vor, wenn sich einzelne Ausführungsformen später als unbrauchbar herausstellen.23)

Eine Erfindung muss für die Fachperson ohne unzumutbaren Aufwand grundsätzlich im gesamten beanspruchten Bereich ausführbar sein. Bei einer Vielzahl vom Anspruch umfasster Alternativen kommt es darauf an, dass die Patentschrift ausreichende Angaben zu den relevanten Kriterien enthält, anhand deren mit vertretbarem Aufwand geeignete Alternativen aus dem beanspruchten Bereich ausgewählt werden können; erst dann ist ein eventueller Einschluss nicht funktionsfähiger Ausführungsformen im Einzelfall unschädlich. Es genügt nicht, dass die Fachperson aufgrund ihres Fachwissens einen geeigneten Satz von Eingangsgrößen findet; sie muss vielmehr in der Lage sein, die Erfindung auch hinsichtlich allgemein formulierter Daten und Parameter über die beanspruchte Breite mit vertretbarem Aufwand auszuführen, wobei die Erforschung gangbarer Parameterkombinationen über die beanspruchte Breite ein unzumutbares Forschungsprogramm darstellen kann.24)

Eine Erfindung ist nicht ausreichend offenbart, wenn sie jedenfalls nicht für alle technisch sinnvollen Auslegungen der Patentansprüche ausführbar ist, die dem Fachmann objektiv aufgrund seines allgemeinen Fachwissens in den Sinn kommen.25)

Nach Artikel 83 und 100 b) EPÜ ist es die Erfindung, die so deutlich und vollständig zu offenbaren ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Dabei ist die Erfindung als die in den Ansprüchen definierte Erfindung zu verstehen, im Einklang mit dem in den Artikeln 52, 54 und 56 EPÜ verwendeten Erfindungsbegriff; demnach ist die Erfindung, und damit auch die Frage, ob sie ausführbar ist, auf die Gesamtheit der Anspruchsmerkmale bezogen. Alle möglichen, für den Fachmann technisch sinnvollen Ausführungsformen, die unter die Merkmale eines Anspruchs fallen, sind daher grundsätzlich so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Das Erfordernis der Ausführbarkeit ist nur dann erfüllt, wenn der Fachmann die in den Ansprüchen definierte Erfindung im gesamten beanspruchten Bereich unter Verwendung der Angaben in der Anmeldung bzw. im Patent und seines allgemeinen Fachwissens nacharbeiten kann; es verlangt jedoch nicht, dass für jede einzelne, unter den Anspruch fallende, technisch sinnvolle Ausführungsform ein separater eigener Weg offenbart wird. Die Ausführbarkeit kann sich für unter den Anspruch fallende, aber nicht ausdrücklich in der Beschreibung offenbarte Ausführungsformen auch aus dem allgemeinen Fachwissen ergeben – gegebenenfalls zusammen mit dem ausdrücklich in der Beschreibung angegebenen Weg –, wobei die Offenbarung eines Weges nur dann ausreicht, wenn dieser Weg zusammen mit dem allgemeinen Fachwissen den gesamten beanspruchten Bereich abdeckt.26)

Die technische Wirkung einer beanspruchten Erfindung ist bei der Beurteilung der Ausführbarkeit zu berücksichtigen, wenn sie im Anspruch definiert ist.27)

Die Artikel 83 und 100 b) EPÜ werden dahin verstanden, dass der beanspruchte Gegenstand so offenbart sein muss, dass die Fachperson diesen Gegenstand herstellen bzw., falls ein Verfahren beansprucht wird, das Verfahren ausführen kann; ist die von diesem Gegenstand angeblich gelöste Aufgabe nicht im Anspruch aufgenommen, ist es für die Prüfung der hinreichenden Offenbarung unerheblich, ob der beanspruchte Gegenstand diese Aufgabe tatsächlich löst; diese Frage ist vielmehr im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu klären, wobei regelmäßig nicht die im Patent formulierte subjektive technische Aufgabe, sondern die objektive technische Aufgabe maßgeblich ist, die von den den beanspruchten Gegenstand vom gewählten Ausgangspunkt unterscheidenden Merkmalen gelöst wird.28)

Entscheidend ist, dass das Patent der Fachperson einen Weg aufzeigt, die Erfindung auszuführen; die vor allem im Kontext der Chemie entwickelte Rechtsprechung, wonach die Erfindung über den gesamten beanspruchten Bereich ausführbar sein muss, ist nicht ohne Abstriche auf den Bereich der Mechanik übertragbar, weil sich zu nahezu jedem mechanischen Anspruch beliebig viele nicht ausführbare Ausführungsbeispiele konstruieren lassen, ohne dass dies die Ausführbarkeit der Erfindung als solcher in Frage stellt.29)

Offenbarung einer biologischen Erfindung

Eine Erfindung (hier: eine biologische Erfindung) ist hinreichend offenbart, wenn mindestens ein Weg deutlich aufgezeigt wird, wie der Fachmann die Erfindung ausführen kann. In diesem Fall ist es für die Offenbarung unerheblich, wenn einige Varianten eines funktionell definierten Merkmals einer Erfindungskomponente nicht verfügbar und andere, nicht näher bezeichnete Varianten unbrauchbar sind, solange dem Fachmann aufgrund der Offenbarung oder seines allgemeinen Fachwissens geeignete Varianten bekannt sind, die für die Erfindung dieselbe Wirkung haben. Die Offenbarung braucht keine besonderen Hinweise darauf zu enthalten, wie alle denkbaren Varianten der Komponenten, die unter die funktionelle Definition fallen, zu erzielen sind.30)

Allgemein anwendbare biologische Verfahren sind nicht schon deshalb unzureichend beschrieben, weil einige Ausgangsstoffe oder deren genetische Vorläufer, z. B. eine bestimmte DNS oder ein bestimmtes Plasmid, nicht ohne weiteres verfügbar sind, um zu jeder einzelnen Variante des zu erwartenden Erfindungsergebnisses (hier: des Erzeugnisses) zu gelangen, sofern das Verfahren als solches wiederholbar ist.31)

Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

In dem Fall, dass ein Patent einen neuen therapeutischen Nutzen einer Zusammensetzung in einem Anspruch im Format des Artikels 54 (5) EPÜ definiert, ist es zur Erfüllung des Artikels 83 EPÜ und um sicherzustellen, dass ein Patent nur erteilt wird, wenn ein entsprechender Beitrag zum Stand der Technik vorliegt, erforderlich, dass das Patent zum Zeitpunkt seiner Einreichung es glaubhaft macht, dass die beanspruchte Zusammensetzung tatsächlich für die definierte therapeutische Verwendung geeignet ist.32)

Die Eignung der beanspruchten Zusammensetzung für die definierte Verwendung muss im Patent offenbart sein, es sei denn, diese Eignung ist bereits bekannt.33)

Die offenbarte Nützlichkeit der beanspruchten Zusammensetzung kann ihre Glaubhaftigkeit auch aus dem Stand der Technik ableiten, selbst wenn dieser Stand der Technik nicht zum allgemeinen Fachwissen gehört.34)

Eine unzureichende Offenbarung kann nicht durch nachveröffentlichte Beweismittel behoben werden.35)

Eine bloße verbale Aussage über die Eignung einer beanspruchten Zusammensetzung für eine therapeutische Verwendung ist für die ausreichende Offenbarung nicht ausreichend; vielmehr sind spezifische und überprüfbare technische Informationen erforderlich, die die definierte therapeutische Indikation stützen.36)

Denn Anspruch 1 umfasst auch Tabellen, die als anspruchsgemäße Standardleistungswerte Spannungswerte enthalten, nämlich default voltage values, und damit auch die Versorgung der Heizeinheit mit einer aus der Tabelle bestimmten Standardspannung als Standardleistung gemäß Merkmal 1.4.3.37))

siehe auch

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 02. Oktober 2025 – T 1489/23 – Spark Plume/RENISHAW, Gründe 13 und 13.1
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 02. Oktober 2025 – T 1489/23 – Spark Plume/RENISHAW, Gründe 14 und 14.1
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 02. Oktober 2025 – T 1489/23 – Spark Plume/RENISHAW, Gründe 14.2–14.5 und 15; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 7. Dezember 1990 – T 0019/90
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.09, Entscheidung vom 5. Dezember 2023 – T 2004/21 – Mouthwatering chewing gum/WRIGLEY, Gründe 2.2–2.6
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.10, Entscheidung vom 21. November 2023 – T 2019/20, Gründe 30
6) , 7) , 8) , 9)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 3. Juni 2025 – T 0136/24 – Cabazitaxel / SANOFI
10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.09, Entscheidung vom 13. November 2025 – T 1396/23 – Improving insulin profile/NESTLÉ
11) , 21) , 22) , 23)
BGH, Urteil vom 29. April 2025 - X ZR 43/23 - Abstandsstück
12)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.01, Entscheidung vom 2. September 2025 – T 1849/23 – Adaptive trailer oscillation detection and stability control
13)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.09, Entscheidung vom 13. November 2025 – T 1396/23 – Improving insulin profile/NESTLÉ; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage, II.C.3.1 und II.C.4.1
14)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 05.06.2025 – T 0095/23, Gründe 4.2
15)
vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2025 - X ZR 43/23 - Abstandsstück
16)
st. Rechtsprechung, z.B. Entscheidung T 1063/06 vom 3. Februar 2009
17) , 18)
Entscheidung T 1063/06 vom 3. Februar 2009
19)
BPatG, Beschl. v. 23.06.2005 – 17 W (pat) 14/03
20)
BGH, Urteil vom 29. März 2022 - X ZR 16/20 - Übertragungsleistungssteuerungsverfahren
24)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.03, Entscheidung vom 23. Juli 2024 – T 1669/21; m.V.a. G 1/03, ABl. EPA 2004, 413, Nr. 2.5.2; T 923/92
25)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.03, Entscheidung vom 19. Juli 2024 – T 0124/22 – Cloud-modelling of an automation system/ROCKWELL; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung – T 0149/21
26) , 27)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.03, Entscheidung vom 21. September 2023 – T 0867/21 – Antenneneinrichtung für Hörinstrumente
28)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.05, Entscheidung vom 3. April 2023 – T 1983/19; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer – G 1/03, ABl. EPA 2004, 413, Nr. 2.5.2
29)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.05, Entscheidung vom 3. April 2023 – T 1983/19; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Juni 2020 – T 2773/18, Nr. 3.2 der Gründe
30)
T 0292/85 (Polypeptide-Expression) vom 27.1.1988, Nr. 3.1.5
31)
T 0292/85 (Polypeptide-Expression) vom 27.1.1988, Nr. 3.3.3
32)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 16. November 2023 – T 0728/21; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer – G 2/21
33) , 36)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 16. November 2023 – T 0728/21; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer – T 609/02
34)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 16. November 2023 – T 0728/21
35)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 16. November 2023 – T 0728/21; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer – G 2/21; EPA, Große Beschwerdekammer – G 1/03
37)
BPatG, 8. Senat, Urteil vom 14. Januar 2026 – Az. 8 Ni 18/24 (EP
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