Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:beschreibung_der_erfindung

finanzcheck24.de

Beschreibung der Erfindung

Die Beschreibung der Erfindung [Regel 42 → Inhalt der Beschreibung] ist ein zentraler Bestandteil einer Patentanmeldung, der die technische Lehre, deren Schutz beantragt wird, vollständig und verständlich darstellt. Sie soll die Erfindung so offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann [Art. 83 EPÜ → Offenbarung der Erfindung]. Die Beschreibung dient damit nicht nur der Offenbarungspflicht, sondern auch als Auslegungshilfe für die Patentansprüche [→ Auslegung der Patentansprüche].

Die Beschreibung darf Ausführungsformen nur dann als zur Erfindung gehörig darstellen, wenn sie vom Wortlaut der unabhängigen Ansprüche erfasst sind; die Bezeichnung nicht beanspruchter Ausführungsformen als Ausführungen der Erfindung ist mit dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Artikel 82 EPÜ in Verbindung mit Regel 44 EPÜ nicht vereinbar und erfordert eine Anpassung der Beschreibung durch Streichung oder durch klare Kennzeichnung als nicht Teil der beanspruchten Erfindung.1)

Die Patentbeschreibung bildet im Allgemeinen das ‚Lexikon‘ des Patents2). Werden gleichlautende Begriffe in einem Anspruch verwendet, so haben sie regelmäßig dieselbe Bedeutung. Die Anspruchssprache schließt es jedoch nicht aus, dass verschiedene Wörter für identische Teile eines Werkzeugs verwendet werden.3)

siehe auch

Regel 42 EPÜ → Inhalt der Beschreibung
Die Beschreibung muss das technische Gebiet, den Stand der Technik, die Erfindung und deren vorteilhafte Wirkungen sowie mindestens einen Weg zur Ausführung der Erfindung angeben.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23.11.2023 – T 0438/22
2)
vgl. LG Düsseldorf, ACT 58084/2023, Entscheidung vom 31. Oktober 2024
3)
EPG, Zentralkammer Mailand, Endurt. v. 8. Juli 2025 – UPC_CFI_513/2024
ep/beschreibung_der_erfindung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund