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ep:inhalt_der_beschreibung

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Inhalt der Beschreibung

Regel 42 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.

Regel 42 (1) EPÜ → Angaben in der Beschreibung
Beschreibt, welche Angaben die Beschreibung enthalten muss.

Regel 42 (2) EPÜ → Reihenfolge der Angaben
Erklärt, dass die Beschreibung in der angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge abzufassen ist.

Es ist ein allgemeines und übergeordnetes Ziel des EPÜ und als solches ein Erfordernis des Übereinkommens, dass Behörden, Gerichte und die Öffentlichkeit, die die Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt auslegen, soweit wie möglich zu demselben Verständnis des beanspruchten Gegenstands gelangen wie die Organe des Europäischen Patentamts, die über die Patentierbarkeit desselben Gegenstands entscheiden; das einzige Instrument zur Erreichung dieses Ziels ist die Patentschrift als Ausdruck eines einheitlichen Rechtstitels, sodass die Beschreibung als integraler Bestandteil der Patentschrift diesem Ziel dienen und ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Auslegung der Ansprüche ermöglichen muss und es legitim ist, die Entfernung von Offenbarungen zu verlangen, die einem solchen gemeinsamen Verständnis offensichtlich entgegenstehen.1)

Aus der gefestigten Praxis, die Beschreibung regelmäßig erst am Ende des Prüfungsverfahrens zu ändern – typischerweise durch Aufnahme der relevanten Entgegenhaltungen nach Regel 42 (1) b) EPÜ und durch die Anpassung der Beschreibung an die Ansprüche, während andere inhaltliche Änderungen wegen der strengen Anforderungen des Artikels 123 (2) EPÜ kaum möglich sind –, folgt, dass Änderungen der Beschreibung in erster Linie zukünftigen Zwecken während der Lebensdauer des europäischen Patents dienen und in der Sachprüfung bis zur Erteilung nur eine untergeordnete Rolle spielen.2)

Das Erfordernis des Artikels 84 EPÜ, dass die Ansprüche von der Beschreibung gestützt werden müssen, verlangt, dass die Beschreibung in allen Teilen mit den gewährbaren Ansprüchen übereinstimmt; Ausführungsformen, Beispiele oder sonstige Offenbarungen, die mit dem Wortlaut der Ansprüche unvereinbar sind, müssen entweder gestrichen oder durch klare Hinweise als nicht mehr Teil der beanspruchten Erfindung gekennzeichnet werden.3)

siehe auch

AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Anmeldebestimmungen
In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.

1) , 2) , 3)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23.11.2023 – T 0438/22
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