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Teil 2 - Kapitel 4 EPÜ:
Art. 71 EPÜ → Übertragung und Bestellung von Rechten
Art. 72 EPÜ → Rechtsgeschäftliche Übertragung
Art. 73 EPÜ → Vertragliche Lizenzen
Art. 74 EPÜ → Anwendbares Recht
Art. 52 - 74 EPÜ (Teil 2) → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 74 [→ Anwendbares Recht] ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.
Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, dass die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.
Teil 9 EPÜ → Besondere Übereinkommen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 148 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Behandlung der europäischen Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens.
Artikel 148 (1) EPÜ → Anwendbares Recht
Beschreibt, dass Artikel 74 anzuwenden ist, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.
Artikel 148 (2) EPÜ → Rechtsübergang und Belastung
Regelt, dass die Gruppe von Vertragsstaaten vorschreiben kann, dass die europäische Patentanmeldung nur für alle diese Vertragsstaaten und nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.
Artikel 74 EPÜ → Anwendbares Recht
Regelt das anwendbare Recht für die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens.
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