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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:die_europaeische_patentanmeldung_als_gegenstand_des_vermoegens

finanzcheck24.de

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Teil 2 - Kapitel 4 EPÜ:
Art. 71 EPÜ → Übertragung und Bestellung von Rechten
Art. 72 EPÜ → Rechtsgeschäftliche Übertragung
Art. 73 EPÜ → Vertragliche Lizenzen
Art. 74 EPÜ → Anwendbares Recht

Art. 52 - 74 EPÜ (Teil 2) → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Artikel 148 (1) EPÜ 2000

Artikel 74 [→ Anwendbares Recht] ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.

Artikel 148 (2) EPÜ 2000

Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, dass die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.

siehe auch

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Artikel 148 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Behandlung der europäischen Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens.

Artikel 148 (1) EPÜ → Anwendbares Recht
Beschreibt, dass Artikel 74 anzuwenden ist, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.

Artikel 148 (2) EPÜ → Rechtsübergang und Belastung
Regelt, dass die Gruppe von Vertragsstaaten vorschreiben kann, dass die europäische Patentanmeldung nur für alle diese Vertragsstaaten und nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.

siehe auch

Artikel 74 EPÜ → Anwendbares Recht
Regelt das anwendbare Recht für die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens.

ep/die_europaeische_patentanmeldung_als_gegenstand_des_vermoegens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1