Anzeigen:
Teil 2 - Kapitel 4 EPÜ:
Art. 71 EPÜ → Übertragung und Bestellung von Rechten
Art. 72 EPÜ → Rechtsgeschäftliche Übertragung
Art. 73 EPÜ → Vertragliche Lizenzen
Art. 74 EPÜ → Anwendbares Recht
Art. 52 - 74 EPÜ (Teil 2) → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 74 [→ Anwendbares Recht] ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.
Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, dass die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.
Teil 9 EPÜ → Besondere Übereinkommen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de