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Rechtsgeschäftliche Übertragung

Artikel 72 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die rechtsgeschäftliche Übertragung einer europäischen Patentanmeldung.

Artikel 72 EPÜ

Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien.

Nach Artikel 72 EPÜ muss die rechtsgeschäftliche Übertragung einer europäischen Patentanmeldung schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien; nach Regel 22 (1) EPÜ wird die Übertragung einer europäischen Patentanmeldung im Europäischen Patentregister auf Antrag und gegen Vorlage von Unterlagen eingetragen, die den Rechtsübergang nachweisen, und gemäß Regel 22 (3) EPÜ wird der Rechtsübergang dem Europäischen Patentamt gegenüber erst an dem Tag wirksam, an dem und soweit diese Unterlagen vorgelegt worden sind.1)

Artikel 72 EPÜ stellt harmonisiertes Recht zu den Formerfordernissen der Übertragung einer wirksam eingereichten europäischen Patentanmeldung dar, verdrängt insoweit als lex specialis das nationale Recht über Rechtsgeschäfte an solchen Anmeldungen und verbietet den Vertragsstaaten, zusätzliche nationale Formerfordernisse wie etwa notarielle Beurkundung für die Übertragung einer europäischen Patentanmeldung vorzusehen, während zugleich die zwingenden Mindestvoraussetzungen der Schriftform und der Unterschrift der Vertragsparteien festgelegt werden.2)

siehe auch

EPÜ, Teil 2, Kapitel IV → Europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung sowie die Vergabe von Lizenzen und das anwendbare Recht.

1)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 04. September 2023 – J 5/23, Rn. 2.1
2)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 04. September 2023 – J 5/23, Rn. 2.4.1; Anschluss an EPA, Technische Beschwerdekammer, Beschluss vom 18. November 2014 – T 205/14, Rn. 3.6.1
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