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Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.
Artikel 71-74 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Teil 2 EPÜ → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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