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Artikel 90 EPÜ als Verfahrensvorschrift regelt den Umfang der Eingangs- und Formalprüfung.
Das Europäische Patentamt prüft nach Maßgabe der Ausführungsordnung, ob die Anmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.
Eine inhaltliche Ausgestaltung erfährt dieser Artikel etwa durch Regel 55 EPÜ [→ Eingangsprüfung], die das Vorgehen bei der Eingangsprüfung näher erläutert.
Kann ein Anmeldetag nach der Prüfung nach Absatz 1 nicht zuerkannt werden, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt.
Ist der europäischen Patentanmeldung ein Anmeldetag zuerkannt worden, so prüft das Europäische Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung, ob den Erfordernissen der Artikel 14, 78, 81 und gegebenenfalls des Artikels 88 Absatz 1 und des Artikels 133 Absatz 2 sowie den weiteren in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernissen entsprochen worden ist.
Stellt das Europäische Patentamt bei der Prüfung nach Absatz 1 oder 3 behebbare Mängel fest, so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen.
Wird ein bei der Prüfung nach Absatz 3 festgestellter Mangel nicht beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht. Betrifft der Mangel den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.
Teil 4 EPÜ → Erteilungsverfahren
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 90 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung.
Artikel 90 (1) EPÜ → Prüfung der Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
Beschreibt die Prüfung, ob die Anmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.
Artikel 90 (2) EPÜ → Folgen der Nichtzuerkennung eines Anmeldetags
Regelt die Folgen, wenn ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden kann.
Artikel 90 (3) EPÜ → Prüfung weiterer Erfordernisse
Beschreibt die Prüfung weiterer Erfordernisse nach Zuerkennung eines Anmeldetags.
Artikel 90 (4) EPÜ → Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln
Erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln gibt.
Artikel 90 (5) EPÜ → Rechtsfolgen der Nichtbeseitigung von Mängeln
Regelt die Rechtsfolgen, wenn festgestellte Mängel nicht beseitigt werden.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
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