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Rügepflicht

Regel 106 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Rügepflicht für Anträge nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d).

Regel 106 EPÜ

Ein Antrag nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d) [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] ist nur zulässig, wenn der Verfahrensmangel während des Beschwerdeverfahrens beanstandet wurde und die Beschwerdekammer den Einwand zurückgewiesen hat, es sei denn, der Einwand konnte im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.

Die Rügepflicht nach Regel 106 EPÜ soll insbesondere sicherstellen, dass der betroffenen Beschwerdekammer ein nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d) EPÜ geltend gemachter Verfahrensmangel rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird, damit sie den Grund der Beanstandung gegebenenfalls noch im laufenden Beschwerdeverfahren beseitigen kann.1) Indem die Beschwerdekammer auf diese Weise Verfahrensfehler noch vor Erlass der endgültigen Entscheidung korrigieren kann, trägt Regel 106 EPÜ zugleich dazu bei, unnötige Überprüfungsanträge nach Artikel 112a EPÜ zu vermeiden.2)

Ein während der mündlichen Verhandlung erhobener Einwand nach Regel 106 EPÜ dient dazu, die in dieser Vorschrift geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen späteren Antrag auf Überprüfung nach Artikel 112a EPÜ zu erfüllen.3)

Die bloße Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt zur Begründung eines Überprüfungsantrags nach Artikel 112a (2) c) EPÜ nicht.4) Die bloße Bezugnahme auf das rechtliche Gehör oder Artikel 113 EPÜ genügt für sich genommen auch nicht, um eine Rüge nach Regel 106 EPÜ zu erheben; eine solche Rüge ist grundsätzlich nach Eintritt des geltend gemachten Verfahrensmangels und nicht vorzeitig zu formulieren. In besonderen Konstellationen, in denen der gerügte Verfahrensmangel nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, etwa bei der Ablehnung eines Antrags auf Verlegung einer mündlichen Verhandlung, kann ausnahmsweise auch eine bereits im Vorfeld erhobene Rüge den Anforderungen der Regel 106 EPÜ genügen, ohne dass dies den Grundsatz in Frage stellt, dass Rügen im Regelfall erst nach Eintritt des Verfahrensmangels zu erheben sind.5)

Ist eine Partei der Auffassung, dass die Beschwerdekammer einen unzutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab anlegt, muss sie diesen vermeintlichen Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren rügen und beantragen, den aus ihrer Sicht richtigen Maßstab anzuwenden; es ist nicht zulässig, den Einwand erstmals im Überprüfungsverfahren geltend zu machen.6)

Die Rügepflicht nach Regel 106 EPÜ entfällt für Verfahrensmängel, die sich erstmals aus der schriftlichen Begründung der Entscheidung ergeben und daher in der mündlichen Verhandlung nicht beanstandet werden konnten. Verfahrensmängel, die in der mündlichen Verhandlung erkennbar waren, müssen dagegen nach Regel 106 EPÜ gerügt werden.7)

Die Rügepflicht entfällt ebenso, wenn ein Einwand nach Regel 106 EPÜ im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden konnte, etwa weil die Beschwerdekammer sich weigert, eine Rüge entgegenzunehmen; eine solche Versagung der Rügemöglichkeit stellt keinen eigenständigen Verfahrensmangel im Sinne des Artikels 112a EPÜ dar.8)

Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit nach Regel 106 EPÜ ist es, der Kammer die Möglichkeit zu geben, unmittelbar und angemessen zu reagieren, indem sie den Grund für den Einwand beseitigt oder den Einwand zurückweist und damit für die Beteiligten und die Öffentlichkeit Rechtssicherheit in der Frage schafft, ob die anschließende Beschwerdekammerentscheidung mit einem Überprüfungsantrag nach Artikel 112a EPÜ angegriffen werden kann; daher muss eine Rüge nach Regel 106 EPÜ eindeutig erkennen lassen, welche der in Artikel 112a (2) a) bis d) und Regel 104 EPÜ aufgeführten Mängel geltend gemacht werden sollen.9)

Die schriftliche Einreichung einer Rüge nach Regel 106 EPÜ entspricht einer Praxis, die es ermöglicht, den Umfang dieser Rüge klar zu bestimmen; es schriftlich oder nur mündlich zu tun, ändert nichts an der Substanz der erhobenen Rüge, doch ermöglicht die schriftliche Vorlage des Gegenstands einer Rüge, für die Kammer und die Beteiligten nachvollziehbar festzuhalten, worüber die Kammer zu entscheiden hatte, und stellt sicher, dass in einem möglichen Überprüfungsverfahren vor der Großen Beschwerdekammer keine Unsicherheiten über die beabsichtigte Formulierung der Rüge bestehen.10)

Ein Einwand nach Regel 106 EPÜ muss in einer Form erhoben werden, die es der Beschwerdekammer ermöglicht, unmittelbar und ohne Zweifel zu erkennen, dass ein solcher Einwand nach Regel 106 EPÜ geltend gemacht wird, und ist zusätzlich zu und unterscheidbar von sonstigen Äußerungen wie dem Vorbringen oder Protestieren gegen die Verfahrensführung oder einzelne verfahrensrechtliche Feststellungen.11)

Ist ein Überprüfungsantrag offensichtlich unbegründet, kann die Große Beschwerdekammer die Frage offenlassen, ob der Antragsteller den Anforderungen der Regel 106 EPÜ genügt hat und wie die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu beurteilen wären.12)

siehe auch

AO EPÜ, Teil 6, Kapitel II → Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
In diesem Kapitel werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer behandelt. Es umfasst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen, die Prüfung und das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung sowie die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.

1)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 01. Juli 2024 – R 0005/23
2) , 5) , 11)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 06.11.2023 – R 0006/22
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 11. Dezember 2024 – T 1841/23 – Managing associated sessions in a network
4)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 28. Mai 2025 – R 0009/23
6)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 08. August 2025 – R 0012/23
7)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 22. Januar 2025 – R 0012/21
8)
R 7/22, Entscheidung vom 18.02.2025, Gründe I.2
9)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.07, Entscheidung vom 11. April 2024 – T 1690/22, Gründe 4.10; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 24. April 2009 – R 0004/08; Beschluss vom 20. März 2014 – R 0018/12; EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 20.01.2026 – T 1899/23
10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.07, Entscheidung vom 11. April 2024 – T 1690/22, Gründe 4.11
12)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 08.08.2025 – R 0012/23, Gründe 2
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