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Form der Entscheidungen

Regel 111 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Form der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

Regel 111 (1) EPÜ → Verkündung und schriftliche Abfassung
Entscheidungen des Europäischen Patentamts werden verkündet und schriftlich abgefasst.

Regel 111 (2) EPÜ → Begründung und Hinweis auf Beschwerde
Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einem Hinweis über die Beschwerde zu versehen.

Unabhängig vom gewählten rechtlichen oder methodischen Ansatz ist es für die Begründung einer Entscheidung unerlässlich, zumindest implizit klarzustellen, was das technische Problem ist und welche nichttechnischen Anforderungen in dieses Problem einbezogen sind; fehlt eine solche Klarstellung, ist die Entscheidung nicht hinreichend begründet.1) Stützt sich eine Entscheidung auf angebliches allgemeines Fachwissen, das aus einem Sammelwerk oder einer Sammlung von Beiträgen abgeleitet wird, ist sie als nicht hinreichend begründet anzusehen, wenn nicht klar angegeben wird, welche konkrete Lehre als allgemeines Fachwissen herangezogen wird und inwieweit sich hieraus die beanspruchten Merkmale ergeben.2)

Eine schriftliche Entscheidung, die die Gründe einer zuvor in der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung über einen Einspruch wiedergibt, ist von den Mitgliedern der Einspruchsabteilung zu unterzeichnen, die am Zustandekommen der mündlich verkündeten Entscheidung beteiligt waren, und nur von diesen.3)

Hinsichtlich einer schriftlichen Entscheidung, die die Gründe für eine während der mündlichen Verhandlung verkündete Entscheidung wiedergibt, müssen Parteien und Öffentlichkeit aus der schriftlichen Entscheidung erkennen können, dass sie von den Mitgliedern getroffen wurde, die der zuständigen Prüfungs- oder Einspruchsabteilung zugeordnet sind; rechtlich wirksam ist eine solche Entscheidung nur, wenn sie im Namen dieser Mitglieder abgefasst ist, deren Auffassung wiedergibt und deren Unterschriften trägt.4)

Ist eine Entscheidung zugunsten des Patentinhabers ergangen und wird dieser durch die Nichtzulassung eines verspätigt eingereichten Dokuments nicht beschwert, besteht keine Verpflichtung, die Gründe für die Nichtzulassung dieses Dokuments im Einzelnen darzulegen.5)

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel I → Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts
Dieses Kapitel regelt die Form und den Inhalt von Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts. Es umfasst die Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen, die Feststellung von Rechtsverlusten und die Unterschrift und das Dienstsiegel auf amtlichen Dokumenten.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 13. Januar 2025 – T 1249/22, Gründe 12.1–12.6
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 13. Januar 2025 – T 1249/22, Gründe 14.6
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.01, Entscheidung vom 5. April 2024 – T 0572/19 – Noise attenuation trim part; m.V.a. T 2076/11
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.01, Entscheidung vom 5. April 2024 – T 0572/19 – Noise attenuation trim part; m.V.a. T 390/86
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 15. April 2024 – T 0672/21 – CRYSTALS, Gründe 4
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