Teil 7 - Kapitel 1 AO EPÜ:
Regel 111 AO EPÜ → Form der Entscheidungen
Regel 112 AO EPÜ → Feststellung eines Rechtsverlusts
Regel 113 AO EPÜ → Unterschrift, Name, Dienstsiegel
Regeln 111 - 154 AO EPÜ (Teil 7) → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Eine Tatsachenfeststellung muss – wie jede andere Feststellung eines entscheidenden Organs – in der Entscheidung begründet werden; die Gründe, die das entscheidende Organ von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestrittenen Tatsachenbehauptung überzeugt haben, sind in der Entscheidung darzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn widersprüchliche Beweismittel vorliegen; in einem solchen Fall muss der Prozess der Abwägung der verschiedenen Beweismittel in der Begründung erkennbar sein und es ist zu erläutern, weshalb das entscheidende Organ trotz entgegenstehender Beweismittel von bestimmten Tatsachen überzeugt ist.1)
Bringt eine Partei in erster Instanz eine ebenso wahrscheinliche, plausible oder vertretbare alternative Erklärung für einen Sachverhalt vor, kann ein Fehler in der Tatsachenfeststellung vorliegen, wenn das entscheidende Organ diese Alternative bei der Beweiswürdigung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt oder in den Entscheidungsgründen nicht erläutert, weshalb sie verworfen wird.2)
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