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ep:feststellung_eines_rechtsverlusts

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Feststellung eines Rechtsverlusts

Regel 112 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Feststellung eines Rechtsverlusts.

Regel 112 (1) EPÜ → Mitteilung des Rechtsverlusts
Das Europäische Patentamt teilt dem betroffenen Beteiligten mit, dass ein Rechtsverlust eingetreten ist.

Regel 112 (2) EPÜ → Antrag auf Entscheidung
Der Beteiligte kann eine Entscheidung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft.

Führt die Nichtbeachtung einer Frist dazu, dass eine europäische Patentanmeldung oder ein Verfahrensrecht nach Regel 112 (1) EPÜ als zurückgenommen gilt, tritt der Rechtsverlust automatisch ein, ohne dass es einer Zurückweisungsentscheidung bedarf; in diesem Verfahren können Mängel grundsätzlich nicht nachträglich behoben werden, sondern es ist nur die Überprüfung der Rechtsverlustmitteilung nach Regel 112 (2) EPÜ eröffnet.1)

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel I → Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts
Dieses Kapitel regelt die Form und den Inhalt von Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts. Es umfasst die Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen, die Feststellung von Rechtsverlusten und die Unterschrift und das Dienstsiegel auf amtlichen Dokumenten.

1)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 25. Juli 2024 – J 0011/20; m.V.a. EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 14. August 2009 – J 0018/08
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