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ep:feststellung_eines_rechtsverlusts
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Feststellung eines Rechtsverlusts

Regel 112 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Feststellung eines Rechtsverlusts.

Regel 112 (1) EPÜ → Mitteilung des Rechtsverlusts
Das Europäische Patentamt teilt dem betroffenen Beteiligten mit, dass ein Rechtsverlust eingetreten ist.

Regel 112 (2) EPÜ → Antrag auf Entscheidung
Der Beteiligte kann eine Entscheidung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft.

Führt die Nichtbeachtung einer Frist dazu, dass eine europäische Patentanmeldung oder ein Verfahrensrecht nach Regel 112 (1) EPÜ als zurückgenommen gilt, tritt der Rechtsverlust automatisch ein, ohne dass es einer Zurückweisungsentscheidung bedarf; in diesem Verfahren können Mängel grundsätzlich nicht nachträglich behoben werden, sondern es ist nur die Überprüfung der Rechtsverlustmitteilung nach Regel 112 (2) EPÜ eröffnet.1)

Stellt der Beteiligte, nachdem er die Mitteilung nach Regel 112 (1) EPÜ über den Rechtsverlust erhalten hat, keinen Antrag auf Entscheidung nach Regel 112 (2) EPÜ, so tritt der Rechtsverlust bereits mit Ablauf der Frist ein, die nicht eingehalten worden ist; die Mitteilung ist folglich unanfechtbar, und das Verfahren ist mit Ablauf der versäumten Frist beendet, vorbehaltlich einer Beseitigung der Rechtsfolge durch die Rechtsbehelfe der Weiterbehandlung oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.2) Die Mitteilung nach Regel 112 (1) EPÜ und eine ihr nachfolgende Entscheidung nach Regel 112 (2) EPÜ haben deshalb einen reinen Feststellungscharakter in Bezug auf einen ex lege eingetretenen Rechtsverlust; ihnen kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu.3)

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel I → Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts
Dieses Kapitel regelt die Form und den Inhalt von Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts. Es umfasst die Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen, die Feststellung von Rechtsverlusten und die Unterschrift und das Dienstsiegel auf amtlichen Dokumenten.

1)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 25. Juli 2024 – J 0011/20; m.V.a. EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 14. August 2009 – J 0018/08
2)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.01, Entscheidung vom 26. September 2016 – J 10/16, Nrn. 6.1 f. der Gründe, m.V.a. EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. März 1987 – J 4/86, ABl. EPA 1988, 119, Nr. 1.1 der Gründe; EPA, Große Beschwerdekammer, Stellungnahme vom 5. März 1991 – G 1/90, ABl. EPA 1991, 275, Nr. 6 der Gründe; EPA, Große Beschwerdekammer, Stellungnahme – G 4/98, ABl. EPA 2001, 131, Nr. 3.3 der Gründe; EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 19. November 2001 – J 19/01; EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 22. Mai 2003 – J 9/02
3)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.01, Entscheidung vom 26. September 2016 – J 10/16, Nr. 6.2 der Gründe, m.V.a. EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 30. September 2005 – J 1/05, Nr. 4 der Gründe
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