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ep:gebuehrenpflichtige_patentansprueche

finanzcheck24.de

Gebührenpflichtige Patentansprüche

Verzicht auf die Mitteilung nach Regel 161 und 162 EPÜ

Regel 162 EPÜ → Anspruchsgebühren für Euro-PCT-Anmeldungen

Regel 45 (1) AO EPÜ

Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnungzu entrichten.

Regel 45 (2) AO EPÜ

Die Anspruchsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes zu entrichten. Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb eines Monats nach einer Mitteilung über die Fristversäumung entrichtet werden.

Regel 45 (3) AO EPÜ

Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.

Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen

siehe auch

Gebührenpflichtige Patentansprüche

Regel 45 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.

Regel 45 (1) EPÜ → Anspruchsgebühren
Beschreibt, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.

Regel 45 (2) EPÜ → Frist für die Zahlung der Anspruchsgebühren
Erklärt, dass die Anspruchsgebühren innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes zu entrichten sind.

Regel 45 (3) EPÜ → Folgen der Nichtzahlung
Beschreibt, dass die Nichtzahlung einer Anspruchsgebühr als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch gilt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Gebührenpflichtige Patentansprüche

Regel 162 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.

Regel 162 (1) EPÜ → Anspruchsgebühren
Enthalten die Anmeldungsunterlagen mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch Anspruchsgebühren zu entrichten.

Regel 162 (2) EPÜ → Nachträgliche Entrichtung von Anspruchsgebühren
Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden.

Regel 162 (3) EPÜ → Rückerstattung von Anspruchsgebühren
Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet.

Regel 162 (4) EPÜ → Verzicht auf Patentansprüche
Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/gebuehrenpflichtige_patentansprueche.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1