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ep:gebuehrenpflichtige_patentansprueche

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Gebührenpflichtige Patentansprüche

Verzicht auf die Mitteilung nach Regel 161 und 162 EPÜ

Regel 162 EPÜ → Anspruchsgebühren für Euro-PCT-Anmeldungen

Regel 45 (1) AO EPÜ

Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnungzu entrichten.

Regel 45 (2) AO EPÜ

Die Anspruchsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes zu entrichten. Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb eines Monats nach einer Mitteilung über die Fristversäumung entrichtet werden.

Regel 45 (3) AO EPÜ

Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.

Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen

siehe auch

ep/gebuehrenpflichtige_patentansprueche.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1