Regel 58 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, festgestellte Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 57 a) bis d), h) und i) entspricht.
Entspricht die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 57 a) bis d), h) und i) [→ Formalprüfung], so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um diese Mängel zu beseitigen.
Im Rahmen der Prüfung der Formerfordernisse der europäischen Patentanmeldung ist die Eingangsstelle befugt, nach Regel 58 EPÜ Unstimmigkeiten in den Anmeldungsunterlagen festzustellen, die sich unmittelbar aus den Unterlagen selbst ergeben, einschließlich formaler Abweichungen zwischen geänderten Unterlagen und den ursprünglich eingereichten Unterlagen, sofern hierfür keine technischen Kenntnisse erforderlich sind.1)
AO EPÜ, Teil 4, Kapitel I → Prüfung durch die Eingangsstelle
Dieses Kapitel beschreibt das Verfahren zur Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen durch die Eingangsstelle. Es umfasst die Prüfung auf formale Mängel, die Nachreichung fehlender Teile der Beschreibung oder Zeichnungen und die Beseitigung von Mängeln.
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