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Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft [→ Auskunftsanspruch] ausgesprochen, so ist für die Bemessung der Beschwer, die auch den Gebührenstreitwert bestimmt, das Interesse der Rechtsmittelführerin maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.1) Dieses Interesse bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei.2)
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