Regel 12d des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden fest.
Regel 12d (1) EPÜ → Ernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer
Beschreibt, dass der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt wird.
Regel 12d (2) EPÜ → Vorschlagsrecht des Präsidenten der Beschwerdekammern
Erklärt, dass der Präsident der Beschwerdekammern das Recht hat, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zur Ernennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen.
Regel 12d (3) EPÜ → Leistungsbeurteilung und Wiederernennung
Beschreibt, dass der Präsident der Beschwerdekammern eine begründete Stellungnahme einschließlich einer Beurteilung der Leistung des betreffenden Mitglieds oder Vorsitzenden vorlegt.
AO EPÜ, Teil 1, Kapitel II → Organisation des Europäischen Patentamts
Dieses Kapitel beschreibt die organisatorische Struktur des Europäischen Patentamts, einschließlich der administrativen Gliederung und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern. Es regelt die Patentklassifikation, die Verwaltung und die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung sowie die Organisation der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.
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