Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:weitere_schwerwiegende_verfahrensmaengel

finanzcheck24.de

Weitere schwerwiegende Verfahrensmängel

Regel 104 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt weitere schwerwiegende Verfahrensmängel nach Artikel 112a Absatz 2 d).

Regel 104 EPÜ

Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112a Absatz 2 d) [→ Antrag auf Überprüfung durch die grosse Beschwerdekammer] kann vorliegen, wenn die Beschwerdekammer

a) entgegen Artikel 116 [→ Mündliche Verhandlung] eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat oder

b) über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden.

Artikel 112a (2) EPÜ in Verbindung mit Regel 104 EPÜ enthält eine abschließende Aufzählung der im Überprüfungsverfahren berücksichtigungsfähigen schwerwiegenden Verfahrensmängel; Artikel 112a (2) Buchstabe d) EPÜ ist keine Auffangvorschrift für beliebige weitere Verfahrensfehler, und ein Verstoß gegen Regel 102 EPÜ gehört nicht zu den in Regel 104 EPÜ genannten Mängeln.1)

Die in Artikel 112a (2) EPÜ und Regel 104 EPÜ genannten Gründe für einen Überprüfungsantrag sind abschließend; selbst ein unterstellter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze, etwa eine aus Artikel 12 (2) VOBK 2020 abgeleitete Beschränkung des Prüfungsumfangs, begründet keinen weiteren eigenständigen schwerwiegenden Verfahrensmangel im Sinne von Artikel 112a (2) Buchstabe d) EPÜ.2)

Im Übrigen handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frage und damit um keinen denkbaren Verfahrensmangel.3)

Mit der ausdrücklichen Aufnahme des Unterlassens einer beantragten mündlichen Verhandlung entgegen Artikel 116 EPÜ in Regel 104 Buchstabe a EPÜ als eigenständigem Überprüfungsgrund neben Artikel 112a (2) Buchstabe c EPÜ hat der Gesetzgeber hervorgehoben, dass das Recht auf mündliche Verhandlung ein eigenständiges, in besonderem Maße schutzwürdiges Verfahrensrecht ist und dass die Missachtung eines Antrags auf mündliche Verhandlung einen schwerwiegenden Verfahrensmangel begründen kann, der den übrigen in Artikel 112a (2) EPÜ geregelten Fällen gleichzustellen ist.4)

Die unterschiedliche Wortwahl zwischen sonstigen und weiteren Verfahrensmängeln in Artikel 112a (2) Buchstabe d) EPÜ und Regel 104 EPÜ begründet keinen eigenständigen Anwendungsbereich; die Begriffspaare sind in allen drei Amtssprachen des EPÜ inhaltlich deckungsgleich, sodass Regel 104 EPÜ abschließend festlegt, welche sonstigen schwerwiegenden Verfahrensmängel im Sinne von Artikel 112a (2) Buchstabe d) EPÜ vorliegen können.5)

Artikel 125 EPÜ ist auf die in Artikel 112a (2) EPÜ in Verbindung mit Regel 104 EPÜ geregelten schwerwiegenden Verfahrensmängel nicht anwendbar, weil diese Vorschriften eine abschließende spezialgesetzliche Regelung enthalten und damit keinen Raum für eine Heranziehung allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze zur Erweiterung der Überprüfungsgründe lassen.6)

Für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Geheimhaltung der Beratungen nach Artikel 19 (1) RPBA 2020 sieht das EPÜ-System keinen zusätzlichen Überprüfungsgrund vor; etwaige disziplinarische Konsequenzen für Kammermitglieder wegen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht fallen in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats als Disziplinarbehörde und nicht in diejenige der Großen Beschwerdekammer im Überprüfungsverfahren.7)

Verstöße gegen Bestimmungen der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern, insbesondere gegen die Pflicht zur Geheimhaltung der Beratungen nach Artikel 19 (1) RPBA 2020, zählen nicht zu den in Regel 104 EPÜ abschließend geregelten schwerwiegenden Verfahrensmängeln im Sinne von Artikel 112a (2) Buchstabe d) EPÜ.8)

Als Antrag im Sinne von Regel 104 Buchstabe b) EPÜ gilt nur ein auf eine konkrete, vollstreckbare Rechtsfolge gerichtetes Begehren einer Partei; die bloße Bezeichnung eines bestimmten Standes der Technik als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit oder sonstige Begründungselemente stellen keinen solchen Antrag dar, dessen Übergehung einen schwerwiegenden Verfahrensmangel begründen könnte.9)

Für die Anwendung von Regel 104 Buchstabe b) EPÜ sind nur solche Anträge maßgeblich, die entweder schriftlich gestellt oder im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten worden sind.10)

Nach Regel 104 Buchstabe a) EPÜ, wonach das Unterlassen der Anberaumung einer beantragten mündlichen Verhandlung entgegen Artikel 116 EPÜ einen schwerwiegenden Verfahrensmangel im Sinne von Artikel 112a (2) Buchstabe d) EPÜ darstellen kann, liegt ein solcher Verfahrensmangel nicht in jedem Fall vor; maßgeblich ist, ob die Nichtanberaumung der mündlichen Verhandlung tatsächlich gegen Artikel 116 EPÜ verstößt und mit der angefochtenen Endentscheidung verknüpft ist.11)

Unterbleibt die Anberaumung einer vom beschwerten Beteiligten beantragten mündlichen Verhandlung zu den entscheidungserheblichen Fragen und erlässt die Beschwerdekammer gleichwohl eine abschließende Entscheidung, ist das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von Artikel 112a (2) Buchstabe d) EPÜ in Verbindung mit Regel 104 Buchstabe a) EPÜ behaftet; es bedarf keiner zusätzlichen Prüfung, ob die Entscheidung ohne diesen Mangel anders ausgefallen wäre.12)

siehe auch

AO EPÜ, Teil 6, Kapitel II → Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
In diesem Kapitel werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer behandelt. Es umfasst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen, die Prüfung und das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung sowie die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.

1)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 08.08.2025 – R 0012/23
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 18. Oktober 2023 – T 0737/20, Gründe 19
3)
R 0012/21, Entscheidung vom 22.01.2025
4) , 11) , 12)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 21. November 2025 – R 0016/23
5) , 6)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 25. September 2023 – R 0010/20
7) , 8) , 9) , 10)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 31.03.2026 – R 0003/24
ep/weitere_schwerwiegende_verfahrensmaengel.txt · Zuletzt geändert: von mfreund