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ep:das_europaeische_patentamt_als_bestimmungsamt_oder_ausgewaehltes_amt_-_erfordernisse_fuer_den_eintritt_in_die_europaeische_phase

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Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt – Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase

Regel 159 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase, wenn das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird.

Regel 159 (1) EPÜ → Handlungen innerhalb von einunddreißig Monaten
Für eine internationale Anmeldung hat der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag bestimmte Handlungen vorzunehmen.

Regel 159 (2) EPÜ → Zuständigkeit für Entscheidungen
Für Entscheidungen des Europäischen Patentamts nach Artikel 25 Absatz 2 a) PCT sind die Prüfungsabteilungen zuständig.

siehe auch

AO EPÜ, Neunter Teil → Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung
Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird. Er umfasst die Anforderungen für den Eintritt in die europäische Phase, die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse sowie die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung durch das Europäische Patentamt.

ep/das_europaeische_patentamt_als_bestimmungsamt_oder_ausgewaehltes_amt_-_erfordernisse_fuer_den_eintritt_in_die_europaeische_phase.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 16:48 von areichelt