Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

ep:das_europaeische_patentamt_als_bestimmungsamt_oder_ausgewaehltes_amt_-_erfordernisse_fuer_den_eintritt_in_die_europaeische_phase

finanzcheck24.de

Das europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase

Eintritt in die europäische Phase
Vorgezogener Eintritt in die europäische Phase
Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase
Bearbeitungsverbot
Antrag auf vorzeitige Bearbeitung

Regel 159 (1) AO EPÜ

Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 153 [→ Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt] hat der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen:
a) die gegebenenfalls nach Artikel 153 Absatz 4 [→ Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung] erforderliche Übersetzung der internationalen Anmeldung einzureichen;
b) die Anmeldungsunterlagen anzugeben, die dem europäischen Erteilungsverfahren in der ursprünglich eingereichten oder in geänderter Fassung zugrunde zu legen sind;
c) die Anmeldegebühr nach Artikel 78 Absatz 2 [→ Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung] zu entrichten;
d) die Benennungsgebühr zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Absatz 1 [→ Benennungsgebühren] früher abläuft;
e) die Recherchengebühr zu entrichten, wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden muss;
f) den Prüfungsantrag nach Artikel 94 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] zu stellen, wenn die Frist nach Regel 70 Absatz 1 [→ Prüfungsantrag] früher abläuft;
g) die Jahresgebühr für das dritte Jahr nach Artikel 86 Absatz 1 [→ Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung] zu entrichten, wenn diese Gebühr nach Regel 51 Absatz 1 [→ Fälligkeit] früher fällig wird;
h) gegebenenfalls die Ausstellungsbescheinigung nach Artikel 55 Absatz 2 [→ Unschädliche Offenbarungen] und Regel 25 [→ Ausstellungsbescheinigung] einzureichen.

Regel 159 (2) AO EPÜ

Für Entscheidungen des Europäischen Patentamts nach Artikel 25 Absatz 2 a) PCT sind die Prüfungsabteilungen zuständig.

siehe auch

ep/das_europaeische_patentamt_als_bestimmungsamt_oder_ausgewaehltes_amt_-_erfordernisse_fuer_den_eintritt_in_die_europaeische_phase.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1