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→ Eintritt in die europäische Phase
→ Vorgezogener Eintritt in die europäische Phase
→ Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase
→ Bearbeitungsverbot
→ Antrag auf vorzeitige Bearbeitung
Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 153 [→ Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt] hat der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen:
a) die gegebenenfalls nach Artikel 153 Absatz 4 [→ Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung] erforderliche Übersetzung der internationalen Anmeldung einzureichen;
b) die Anmeldungsunterlagen anzugeben, die dem europäischen Erteilungsverfahren in der ursprünglich eingereichten oder in geänderter Fassung zugrunde zu legen sind;
c) die Anmeldegebühr nach Artikel 78 Absatz 2 [→ Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung] zu entrichten;
d) die Benennungsgebühr zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Absatz 1 [→ Benennungsgebühren] früher abläuft;
e) die Recherchengebühr zu entrichten, wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden muss;
f) den Prüfungsantrag nach Artikel 94 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] zu stellen, wenn die Frist nach Regel 70 Absatz 1 [→ Prüfungsantrag] früher abläuft;
g) die Jahresgebühr für das dritte Jahr nach Artikel 86 Absatz 1 [→ Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung] zu entrichten, wenn diese Gebühr nach Regel 51 Absatz 1 [→ Fälligkeit] früher fällig wird;
h) gegebenenfalls die Ausstellungsbescheinigung nach Artikel 55 Absatz 2 [→ Unschädliche Offenbarungen] und Regel 25 [→ Ausstellungsbescheinigung] einzureichen.
Für Entscheidungen des Europäischen Patentamts nach Artikel 25 Absatz 2 a) PCT sind die Prüfungsabteilungen zuständig.
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