Regel 158 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Gebührenstruktur und das Verfahren, wenn das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Rahmen des PCT (Patent Cooperation Treaty) tätig wird.
Regel 158 (1) EPÜ → Zusätzliche internationale Recherchengebühr
Im Fall des Artikels 17 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale Recherche durchzuführen ist, eine zusätzliche internationale Recherchengebühr zu entrichten.
Regel 158 (2) EPÜ → Zusätzliche Gebühr für internationale vorläufige Prüfung
Im Fall des Artikels 34 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr für diese Prüfung zu entrichten.
Regel 158 (3) EPÜ → Prüfung des Widerspruchs
Ist eine zusätzliche Gebühr unter Widerspruch entrichtet worden, so nimmt das Europäische Patentamt die Prüfung des Widerspruchs nach Regel 40.2 c) bis e) oder Regel 68.3 c) bis e) PCT vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Widerspruchsgebühr vor. Weitere Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der Präsident des Europäischen Patentamts.
Regel 158 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass im Fall des Artikels 34 Absatz 3 a) PCT für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr für diese Prüfung zu entrichten ist.
Im Fall des Artikels 34 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr für diese Prüfung zu entrichten.
Regel 158 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Beschreibt die Gebührenstruktur und das Verfahren im Rahmen des PCT.
Regel 158 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Widerspruchs, wenn eine zusätzliche Gebühr unter Widerspruch entrichtet worden ist.
Ist eine zusätzliche Gebühr unter Widerspruch entrichtet worden, so nimmt das Europäische Patentamt die Prüfung des Widerspruchs nach Regel 40.2 c) bis e) oder Regel 68.3 c) bis e) PCT vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Widerspruchsgebühr vor. Weitere Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der Präsident des Europäischen Patentamts.
Regel 158 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Beschreibt die Gebührenstruktur und das Verfahren im Rahmen des PCT.
AO EPÜ, Neunter Teil → Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung
Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird. Er umfasst die Anforderungen für den Eintritt in die europäische Phase, die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse sowie die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung durch das Europäische Patentamt.
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