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ep:das_europaeische_patentamt_als_international_recherchenbehoerde_oder_als_mit_der_internationalen_vorlaeufigen_pruefung_beauftragte_behoerde

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Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Regel 158 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Gebührenstruktur und das Verfahren, wenn das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Rahmen des PCT (Patent Cooperation Treaty) tätig wird.

Regel 158 (1) EPÜ → Zusätzliche internationale Recherchengebühr
Im Fall des Artikels 17 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale Recherche durchzuführen ist, eine zusätzliche internationale Recherchengebühr zu entrichten.

Regel 158 (2) EPÜ → Zusätzliche Gebühr für internationale vorläufige Prüfung
Im Fall des Artikels 34 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr für diese Prüfung zu entrichten.

Regel 158 (3) EPÜ → Prüfung des Widerspruchs
Ist eine zusätzliche Gebühr unter Widerspruch entrichtet worden, so nimmt das Europäische Patentamt die Prüfung des Widerspruchs nach Regel 40.2 c) bis e) oder Regel 68.3 c) bis e) PCT vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Widerspruchsgebühr vor. Weitere Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der Präsident des Europäischen Patentamts.

Zusätzliche Gebühr für internationale vorläufige Prüfung

Regel 158 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass im Fall des Artikels 34 Absatz 3 a) PCT für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr für diese Prüfung zu entrichten ist.

Regel 158 (2) EPÜ

Im Fall des Artikels 34 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr für diese Prüfung zu entrichten.

siehe auch

Prüfung des Widerspruchs

Regel 158 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Widerspruchs, wenn eine zusätzliche Gebühr unter Widerspruch entrichtet worden ist.

Regel 158 (3) EPÜ

Ist eine zusätzliche Gebühr unter Widerspruch entrichtet worden, so nimmt das Europäische Patentamt die Prüfung des Widerspruchs nach Regel 40.2 c) bis e) oder Regel 68.3 c) bis e) PCT vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Widerspruchsgebühr vor. Weitere Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der Präsident des Europäischen Patentamts.

siehe auch

siehe auch

AO EPÜ, Neunter Teil → Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung
Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird. Er umfasst die Anforderungen für den Eintritt in die europäische Phase, die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse sowie die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung durch das Europäische Patentamt.

ep/das_europaeische_patentamt_als_international_recherchenbehoerde_oder_als_mit_der_internationalen_vorlaeufigen_pruefung_beauftragte_behoerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 16:44 von areichelt