Artikel 164 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Ausführungsordnung und die Protokolle, die Bestandteil des Übereinkommens sind.
Artikel 164 (1) EPÜ → Bestandteile des Übereinkommens
Beschreibt, welche Dokumente Bestandteil des Übereinkommens sind.
Artikel 164 (2) EPÜ → Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens
Regelt den Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens gegenüber der Ausführungsordnung.
Artikel 72 EPÜ steht einer näheren Bestimmung des Begriffs Unterschrift in der Ausführungsordnung nicht entgegen; unter Berücksichtigung des Zwecks des Artikels 72 EPÜ könnte der Verordnungsgeber der Ausführungsordnung eine Definition vorsehen, die auch auf bestimmte Formen elektronischer Signaturen Bezug nimmt, solange die durch die Artikel 72 und 164 (2) EPÜ gezogenen Grenzen gewahrt bleiben und der Begriff Unterschrift in Artikel 72 EPÜ infolge einer solchen Definition im Lichte des geänderten Kontextes nach Artikel 31 WVK auszulegen wäre.1)
EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.
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