Regel 110 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.
Die Große Beschwerdekammer ordnet die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung an, wenn das Verfahren vor den Beschwerdekammern wiedereröffnet wird.
Die Rückzahlung der Gebühr nach Regel 110 EPÜ setzt voraus, dass die Große Beschwerdekammer die Wiedereröffnung des Verfahrens vor den Beschwerdekammern anordnet; wird ein Überprüfungsantrag als eindeutig unbegründet verworfen und das Beschwerdeverfahren nicht wiedereröffnet, kommt eine Rückzahlung der Gebühr nicht in Betracht.1)
AO EPÜ, Teil 6, Kapitel II → Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
In diesem Kapitel werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer behandelt. Es umfasst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen, die Prüfung und das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung sowie die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.
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