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Weist ein Dritter nach, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] zu erwirken, so wird das Erteilungsverfahren ausgesetzt, es sei denn, der Dritte erklärt dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Das Erteilungsverfahren wird jedoch nicht vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung ausgesetzt.
Wird nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] ergangen ist, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit, dass das Erteilungsverfahren von dem in der Mitteilung genannten Tag an fortgesetzt wird, es sei denn, nach Artikel 61 Absatz 1 b) ist eine neue europäische Patentanmeldung für alle benannten Vertragsstaaten eingereicht worden. Ist die Entscheidung zugunsten des Dritten ergangen, so darf das Verfahren frühestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung fortgesetzt werden, es sei denn, der Dritte beantragt die Fortsetzung.
Bei der Aussetzung des Erteilungsverfahrens oder später kann das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Erteilungsverfahren ohne Rücksicht auf den Stand des nach Absatz 1 eingeleiteten nationalen Verfahrens fortzusetzen. Diesen Zeitpunkt teilt es dem Dritten, dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit. Wird bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, so kann das Europäische Patentamt das Verfahren fortsetzen.
Alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen mit Ausnahme der Fristen zur Zahlung der Jahresgebühren werden durch die Aussetzung gehemmt. An dem Tag der Fortsetzung des Verfahrens beginnt der noch nicht verstrichene Teil einer Frist zu laufen. Die nach der Fortsetzung verbleibende Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate.
Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/92
Regel 14-18 → Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders
Teil 2 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regel 14 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.
Regel 14 (1) EPÜ → Nachweis eines Verfahrens gegen den Anmelder
Beschreibt, dass das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat.
Regel 14 (2) EPÜ → Fortsetzung des Verfahrens nach rechtskräftiger Entscheidung
Erklärt, dass das Verfahren fortgesetzt wird, wenn eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Regel 14 (3) EPÜ → Festsetzung eines Zeitpunkts zur Fortsetzung des Verfahrens
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen kann, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren fortzusetzen.
Regel 14 (4) EPÜ → Hemmung von Fristen bei Aussetzung des Verfahrens
Erklärt, dass alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen gehemmt werden.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
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