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ep:aussetzung_des_verfahrens
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Aussetzung des Verfahrens

Regel 14 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.

Regel 14 (1) EPÜ → Nachweis eines Verfahrens gegen den Anmelder
Beschreibt, dass das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat.

Regel 14 (2) EPÜ → Fortsetzung des Verfahrens nach rechtskräftiger Entscheidung
Erklärt, dass das Verfahren fortgesetzt wird, wenn eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Regel 14 (3) EPÜ → Festsetzung eines Zeitpunkts zur Fortsetzung des Verfahrens
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen kann, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren fortzusetzen.

Regel 14 (4) EPÜ → Hemmung von Fristen bei Aussetzung des Verfahrens
Erklärt, dass alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen gehemmt werden.

Teilanmeldung während Aussetzung nach Regel 14 EPÜ

Ist das Erteilungsverfahren zur Stammanmeldung nach Regel 14 EPÜ ausgesetzt, weil ein Dritter ein Verfahren zur Klärung der Berechtigung nach Artikel 61 EPÜ eingeleitet hat, ist der Anmelder nicht berechtigt, während der Aussetzung eine sich aus dieser Anmeldung herleitende Teilanmeldung einzureichen; eine gleichwohl eingereichte Anmeldung darf nicht als Teilanmeldung behandelt werden, weil sich die Rechte an der Teilanmeldung ausschließlich von der Stammanmeldung ableiten und das bestrittene Recht des Anmelders an ihr keine ausreichende Grundlage für ein Recht zur Einreichung einer Teilanmeldung bildet. Die Anhängigkeit der früheren Anmeldung im Sinne der Regel 36 (1) EPÜ [→ Einreichung einer Teilanmeldung] bleibt von der Aussetzung als solcher unberührt, weil die Anmeldung während der Aussetzung nicht zurückgenommen werden kann; Regel 14 EPÜ verdrängt als Sondervorschrift die Einreichung einer Teilanmeldung dennoch, solange das Erteilungsverfahren zur früheren Anmeldung ausgesetzt ist.1)

Dass sich die Aussetzung des Erteilungsverfahrens nicht von Amts wegen auf eine gleichwohl eingereichte Teilanmeldung erstreckt, ändert daran nichts: Es wäre mit dem grundlegenden Ziel der Regel 14 (1) EPÜ – dem Schutz möglicher Rechte eines Dritten auf Erteilung eines Patents für die streitige frühere Anmeldung – unvereinbar und liefe diesem Ziel zuwider, wenn die Einreichung einer Teilanmeldung durch einen Anmelder gestattet würde, dessen Recht an der Anmeldung bestritten wird.2)

siehe auch

Übergeordnete Seite

AO EPÜ, Teil 2, Kapitel I → Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders
Dieses Kapitel regelt das Verfahren, wenn ein Dritter die Berechtigung des Anmelders anzweifelt und ein Verfahren zur Klärung der Berechtigung eingeleitet wird. Es umfasst Bestimmungen zur Aussetzung des Verfahrens, zur Einreichung neuer Anmeldungen durch den Berechtigten und zum teilweisen Übergang des Rechts auf das europäische Patent.

Regel 36 (1) EPÜ → Einreichung einer Teilanmeldung
Regelt die Berechtigung zur Einreichung und die Anhängigkeitsvoraussetzungen einer Teilanmeldung, deren Einreichung während der Aussetzung nach Regel 14 EPÜ ausgeschlossen ist.

1)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.01, Entscheidung vom 6. September 2007 – J 20/05, Leitsatz und Nrn. 2 f. der Gründe; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 27. September 2010 – G 1/09, ABl. EPA 2011, 336, Nrn. 3.2.2 und 3.2.5 der Gründe, Bestätigung von J 20/05, Nr. 3 der Gründe
2)
EPA, Juristische Beschwerdekammer 3.1.01, Entscheidung vom 28. Juni 2013 – J 9/12, Nrn. 3 und 5 der Gründe
ep/aussetzung_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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