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ep:aussetzung_des_verfahrens

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Aussetzung des Verfahrens

Aussetzung des Erteilungsverfahrens

Regel 14 (1) AO EPÜ

Weist ein Dritter nach, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] zu erwirken, so wird das Erteilungsverfahren ausgesetzt, es sei denn, der Dritte erklärt dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Das Erteilungsverfahren wird jedoch nicht vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung ausgesetzt.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Regel 14 (2) AO EPÜ

Wird nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] ergangen ist, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit, dass das Erteilungsverfahren von dem in der Mitteilung genannten Tag an fortgesetzt wird, es sei denn, nach Artikel 61 Absatz 1 b) ist eine neue europäische Patentanmeldung für alle benannten Vertragsstaaten eingereicht worden. Ist die Entscheidung zugunsten des Dritten ergangen, so darf das Verfahren frühestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung fortgesetzt werden, es sei denn, der Dritte beantragt die Fortsetzung.

Regel 14 (3) AO EPÜ

Bei der Aussetzung des Erteilungsverfahrens oder später kann das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Erteilungsverfahren ohne Rücksicht auf den Stand des nach Absatz 1 eingeleiteten nationalen Verfahrens fortzusetzen. Diesen Zeitpunkt teilt es dem Dritten, dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit. Wird bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, so kann das Europäische Patentamt das Verfahren fortsetzen.

Hemmung der Fristen

Regel 14 (4) AO EPÜ

Alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen mit Ausnahme der Fristen zur Zahlung der Jahresgebühren werden durch die Aussetzung gehemmt. An dem Tag der Fortsetzung des Verfahrens beginnt der noch nicht verstrichene Teil einer Frist zu laufen. Die nach der Fortsetzung verbleibende Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate.

Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/92

Regel 14-18 → Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders

siehe auch

ep/aussetzung_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1