Regel 140 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen.
In Entscheidungen des Europäischen Patentamts können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden.
Gemäß Regel 89 EPÜ können in Entscheidungen des Europäischen Patentamts nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Eine offenbare Unrichtigkeit in einem Erteilungsbeschluss liegt dann vor, wenn der für die Erteilung zugrunde gelegte Text nicht der Text ist und offensichtlich auch nicht sein kann, der die tatsächliche Absicht der Prüfungsabteilung wiedergibt. Der irrtümlich angegebene Text kann durch den Text ersetzt werden, den die Prüfungsabteilung ihrem Beschluss tatsächlich zugrunde legen wollte.1)
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Berichtigung nur dann möglich, wenn eine Unrichtigkeit offenbar ist, so dass keine nachteiligen Wirkungen für Dritte entstehen.2)
Dies bedeutet, dass zum einen klar erkennbar sein muss, dass die Prüfungsabteilung das Patent in dieser Form nicht erteilen wollte, zum anderen aber auch, in welcher Form sie tatsächlich beabsichtigte, das Patent zu erteilen.3)
Ergeht ein fehlerhafter Erteilungsbeschluss, so hat der Patentinhaber im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, worin der Fehler liegt und welcher Weg geeignet ist, ihn zu beheben. Liegt der Entscheidung über die Patenterteilung ein wesentlicher Verfahrensmangel zugrunde, so kann dies nur im Rahmen einer Beschwerde behoben werden. Ein Antrag auf Berichtigung nach Regel 89 EPÜ kann nur dann zum Erfolg führen, wenn klar erkennbar ist, dass die Prüfungsabteilung das Patent in dieser Form nicht erteilen wollte und in welcher Form sie tatsächlich beabsichtigte, das Patent zu erteilen.4)
Die Große Beschwerdekammer hat in ihrer Entscheidung G 8/95 (ABl. EPA 1996, 481) zwei Situationen unterschieden, in denen der Erteilungsbeschluss nicht dem Antrag des Anmelders entsprach, und deutlich gemacht, welche Fehler im Rahmen einer Berichtigung nach Regel 89 EPÜ und welche im Rahmen einer Beschwerde behoben werden können (Nr. 3.1 bis 3.3 der Gründe). Sie führte dazu aus, dass sowohl eine Beschwerde als auch ein Berichtigungsantrag nach Regel 89 EPÜ auf eine Änderung des Erteilungsbeschlusses abzielten. Ein Berichtigungsantrag nach Regel 89 EPÜ könne jedoch nicht mit der Behauptung begründet werden, die Erteilung stimme nicht mit dem überein, was der Beteiligte beantragt habe, sondern nur mit dem Vorliegen eines sprachlichen Fehlers, eines Schreibfehlers oder einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit. Der Unterschied zwischen einer Beschwerde und einem Antrag auf Berichtigung einer Entscheidung könne somit in dem Umstand gesehen werden, dass sich der Rechtsbehelf im ersten Fall gegen den Inhalt und im zweiten Fall gegen die Form der Entscheidung richte. In der Entscheidung G 1/97 (a.a.O., Nr. 2 c) der Gründe) führte die Grosse Beschwerdekammer aus, dass ein wesentlicher Verfahrensfehler nicht nach Regel 89 EPÜ berichtigt werden könne.5)
Regel 140 EPÜ erlaubt die Berichtigung einer Entscheidung durch das entscheidende Organ, jedoch nur insoweit, als sprachliche Fehler, Schreibfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden können; aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach Entscheidungen berichtigt werden können, folgt, dass es im Ermessen des entscheidenden Organs liegt, ob es solche Fehler berichtigt oder die Entscheidung unverändert lässt, und dass keine Verpflichtung zur Berichtigung besteht.6)
Die Zuständigkeit für die Berichtigung von Fehlern in einer Entscheidung nach Regel 140 EPÜ liegt bei dem Spruchkörper, der die Entscheidung erlassen hat.7)
Ein Rechtsfehler, unabhängig davon, ob er materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Aspekte betrifft, kann nicht nach Regel 89 EPÜ 1973 (Regel 140 EPÜ) berichtigt werden.8)
Die Beschwerdekammer ist nicht zuständig, nach Regel 140 EPÜ die von einer erstinstanzlichen Abteilung in der schriftlichen Entscheidung gegebenen Gründe zu berichtigen oder zu ändern oder eine solche Berichtigung oder Änderung anzuordnen; die schriftlichen Entscheidungsgründe werden ausschließlich von den Mitgliedern der entscheidenden Abteilung verfasst, und weder die Parteien noch eine Beschwerdekammer dürfen den Wortlaut dieser Gründe berichtigen oder ändern, sondern nur der Spruchkörper, der die Entscheidung erlassen hat.9)
Auch wenn die Gründe einer Entscheidung objektiv Fehler enthalten, können diese durch die Beschwerdekammer nur im Rahmen der Behandlung einer Beschwerde gegen die Entscheidung überprüft werden; selbst wenn die Kammer die Gründe für unrichtig hält, kann sie den Wortlaut der Gründe nicht unter Berufung auf eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne der Regel 140 EPÜ berichtigen oder ändern, sondern sie kann die angefochtene Entscheidung nur aufheben und eine eigene Entscheidung mit eigenen Gründen erlassen.10)
Die von einem Spruchkörper gegebenen Gründe verkörpern den materiellen Gehalt der Entscheidung; Bedenken gegen diesen materiellen Gehalt sind durch eine Beschwerde gegen die Entscheidung selbst geltend zu machen, während eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags nach Regel 140 EPÜ nicht der richtige Weg ist, um Einwände gegen die materielle Begründung der Entscheidung zu verfolgen.11)
Das völlige Fehlen einer Begründung zu einem bestimmten Punkt in der Entscheidung, etwa zur Neuheit gegenüber einem bestimmten Stand der Technik, betrifft die materielle Begründung der Entscheidung und stellt, soweit es eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt, einen gegebenenfalls nach Regel 111 (2) EPÜ relevanten Rechtsfehler dar, der nicht nach Regel 140 EPÜ berichtigt werden kann, sondern nur im Rahmen der Beschwerde gegen die Hauptentscheidung zu prüfen ist.12)
Die Beschwerdekammer ist nicht zuständig zu bestätigen, dass ein offensichtlicher Fehler im Sinne der Regel 140 EPÜ in den von einer erstinstanzlichen Abteilung in der schriftlichen Entscheidung gegebenen Gründen gemacht wurde oder zu bestätigen, wie der Wortlaut der Gründe aus Sicht einer Partei hätte lauten sollen.13)
Bei der Beurteilung, ob ein Fehler in einer Entscheidung des Europäischen Patentamts als offensichtlicher Fehler im Sinne von Regel 140 EPÜ anzusehen ist, ist die Wahrnehmung der Außenwelt zu berücksichtigen, wie sie sich insbesondere aus dem Zweck des Unterschriftserfordernisses nach Regel 113 (1) EPÜ ergibt.14)
Ob ein bestimmter Mangel als schreibtechnischer oder bloßer Verwaltungsfehler zu qualifizieren ist, ob Regel 140 EPÜ keine Frist für Berichtigungen vorsieht oder ob in anderen Entscheidungen Berichtigungen zugelassen wurden, ist für die Frage, ob im Einzelfall ein offensichtlicher Fehler im Sinne von Regel 140 EPÜ vorliegt, ohne Bedeutung.15)
Ein Fehler in einem während der mündlichen Verhandlung eingereichten Anspruchssatz, der Teil einer in der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung geworden ist, ist weder einer späteren Berichtigung nach Regel 140 EPÜ noch nach Regel 139 EPÜ zugänglich, sofern es an der Offensichtlichkeit der Berichtigung fehlt.16)
1. Ist ein Antrag auf Berichtigung des Erteilungsbeschlusses nach Regel 140 EPÜ, den der Patentinhaber nach Einleitung des Einspruchsverfahrens stellt, zulässig? Ist insbesondere das Fehlen einer Fristsetzung in Regel 140 EPÜ so auszulegen, dass eine Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen nach Regel 140 EPÜ jederzeit erfolgen kann?
2. Wenn ein solcher Antrag für zulässig erachtet wird, muss dann die Prüfungsabteilung im Ex-parte-Verfahren bindend über diesen Antrag entscheiden, sodass die Einspruchsabteilung nicht mehr prüfen kann, ob die Berichtigungsentscheidung eine unzulässige Änderung des erteilten Patents darstellt?
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel VI → Änderungen und Berichtigungen
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Änderung und Berichtigung von Unterlagen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt behandelt. Es umfasst die Änderung der europäischen Patentanmeldung, die Berichtigung von Mängeln und Fehlern sowie die Möglichkeit unterschiedlicher Patentansprüche für verschiedene Staaten.
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