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ep:anfordernisse_an_die_einheitlichkeit_der_erfindung

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Anfordernisse an die Einheitlichkeit der Erfindung

Artikel 82 EPÜ → Einheitlichkeit der Erfindung

Eine Diskussion zu dem schwer verständlichen, sprachlich unglücklichen Inhalt von R44, insbesondere Satz 2, siehe hier.

Regel 44 (2) AO EPÜ

Die Entscheidung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.

Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen

Die Neuheitsschädlichkeit einer Entgegenhaltung für einen bestimmten beanspruchten Gegenstand ist kein hinreichender Grund, um a posteriori auf mangelnde Einheitlichkeit der beanspruchten Gegenstände zu schließen. Für die Feststellung der mangelnden Einheitlichkeit müßten diese Ansprüche eine Gruppe von Erfindungen definieren, d. h. verschiedene erfinderische Alternativlösungen oder konkretere erfinderische Ausführungsformen, die ursprünglich Teil derselben bekannten allgemeinen Idee waren. Artikel 82 und Regel 30 EPÜ sind in jedem Fall nur auf Erfindungen im Sinne dieser Bestimmungen anwendbar, d. h. Erfindungen, die jeweils einen erfinderischen Beitrag zu dem im Recherchenbericht angeführten Stand der Technik leisten.1).

Einwände mangelnder Einheitlichkeit a posteriori, das heißt unter Berücksichtigung des Stands der Technik, sind zwar grundsätzlich zulässig, sollten aber mit Zurückhaltung erhoben werden, insbesondere wenn sie auf einem Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit beruhen, da Fragen der erfinderischen Tätigkeit häufig das zentrale und streitige Thema der Sachprüfung und eines etwaigen Beschwerdeverfahrens bilden.2)

Die Recherchenabteilung sollte von formalistischen Einwänden auf der Grundlage einer rein wörtlichen Auslegung der Ansprüche absehen, weil die Beurteilung der Einheitlichkeit im Rahmen der Regel 64 EPÜ nur der Entscheidung dient, ob ein teilweiser Recherchenbericht zu erstellen ist, und die Recherche nach Artikel 92 EPÜ auf der Grundlage der Ansprüche unter gebührender Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen durchzuführen ist; Feststellungen zu Neuheit und erfinderischer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Mitteilung nach Regel 64 (1) EPÜ sollten daher insbesondere gegenüber absehbaren Anspruchsänderungen und gegenüber Klarheitsmängeln robust sein.3)

Ein Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit, der sich entscheidend auf Unklarheiten der Ansprüche stützt oder aus anderen Gründen weder einfach noch robust ist, ist zu komplex und zu kontrovers, um im Rahmen der Regel 64 EPÜ als Grundlage für einen a-posteriori-Einwand mangelnder Einheitlichkeit zu dienen.4)

siehe auch

AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Anmeldebestimmungen
In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.

1)
T 0708/00 5. Dezember 2003
2) , 3) , 4)
EPA, Beschwerdekammer, Entscheidung vom 06.12.2023 – T 2703/18
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