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ep:maengel_bei_der_inanspruchnahme_der_prioritaet

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Mängel bei der Inanspruchnahme der Priorität

Regel 59 EPÜ 2000

Ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung nach Regel 52 Absatz 1 [→ Prioritätserklärung] oder die Abschrift dieser Anmeldung nach Regel 53 Absatz 1 [→ Prioritätsunterlagen] nicht rechtzeitig eingereicht worden, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder dies mit und fordert ihn auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzureichen.

siehe auch

Mängel bei der Inanspruchnahme der Priorität

Regel 59 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder die Abschrift dieser Anmeldung innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzureichen, wenn diese nicht rechtzeitig eingereicht worden sind.

Regel 59 EPÜ

Ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung nach Regel 52 Absatz 1 oder die Abschrift dieser Anmeldung nach Regel 53 Absatz 1 nicht rechtzeitig eingereicht worden, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder dies mit und fordert ihn auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzureichen.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/maengel_bei_der_inanspruchnahme_der_prioritaet.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1