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ep:zustaendigkeit_der_eingangsstelle_und_der_pruefungsabteilung

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Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung

Regel 10 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.

Nach Artikel 16 EPÜ in Verbindung mit Regel 10 EPÜ ist die Eingangsstelle für die Prüfung bei der Einreichung und hinsichtlich der Formerfordernisse einer europäischen Patentanmeldung zuständig, bis die Prüfungsabteilung nach Artikel 94 (1) EPÜ die Zuständigkeit für die Prüfung der europäischen Patentanmeldung übernimmt.1)

Regel 10 (1) EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle
Beschreibt, dass die Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig ist, bis die Prüfungsabteilung zuständig wird.

Regel 10 (2) EPÜ → Zuständigkeit der Prüfungsabteilung
Erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.

Regel 10 (3) EPÜ → Zuständigkeit vor Übermittlung des Recherchenberichts
Beschreibt die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung, wenn ein Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird.

Regel 10 (4) EPÜ → Zuständigkeit bei Verzicht auf Regel 70 Absatz 2
Erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem der Recherchenbericht übermittelt wird, wenn der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 verzichtet hat.

Über einen Antrag auf Berichtigung, der auf die Ersetzung der ursprünglich eingereichten Beschreibung durch die Beschreibung einer am selben Tag eingereichten Übersetzung gerichtet ist, entscheidet die Eingangsstelle nach Artikel 16 EPÜ in Verbindung mit Regel 10 (1) EPÜ, ohne damit ihre Zuständigkeit zu überschreiten.2)

Die Zurückweisung eines nach Regel 139 EPÜ gestellten Berichtigungsantrags, der auf den Austausch zumindest der vollständigen Beschreibung gerichtet ist, erfordert keine technische Prüfung und keine besonderen technischen Qualifikationen und erfolgt unabhängig von der Absicht des Anmelders.3)

siehe auch

AO EPÜ, Teil 1, Kapitel II → Organisation des Europäischen Patentamts
Dieses Kapitel beschreibt die organisatorische Struktur des Europäischen Patentamts, einschließlich der administrativen Gliederung und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern. Es regelt die Patentklassifikation, die Verwaltung und die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung sowie die Organisation der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10.05.2023 – T 1482/21
2)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 07.02.2023 – J 3/21
3)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 07.02.2023 – J 3/21; m.V.a. G 2/95; J 5/06; J 16/13
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