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Regel 143 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Eintragungen in das Europäische Patentregister.
Regel 143 (1) EPÜ → Einzutragende Angaben
Im Europäischen Patentregister werden bestimmte Angaben eingetragen.
Regel 143 (2) EPÜ → Weitere einzutragende Angaben
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass weitere Angaben eingetragen werden.
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IX → Unterrichtung der Öffentlichkeit
Dieses Kapitel regelt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über europäische Patentanmeldungen und Patente. Es umfasst die Eintragungen in das Europäische Patentregister, die Einsicht in Akten und die Erteilung von Auskünften aus den Akten.
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