Regel 143 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Eintragungen in das Europäische Patentregister.
Regel 143 (1) EPÜ → Einzutragende Angaben
Im Europäischen Patentregister werden bestimmte Angaben eingetragen.
Regel 143 (2) EPÜ → Weitere einzutragende Angaben
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass weitere Angaben eingetragen werden.
Die Bekanntmachung verfahrensrechtlicher Erklärungen wie der Rücknahme einer europäischen Patentanmeldung oder der Rücknahme einer Beschwerde erfolgt gegenüber der Öffentlichkeit regelmäßig durch den Eintrag im Europäischen Patentregister; Rücknahmen und Widerrufe eines europäischen Patents werden nicht im Europäischen Patentblatt veröffentlicht, so dass die Information der Öffentlichkeit insoweit primär über das Register erfolgt.1)
Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Rechtsstand einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents kommt der Eintragung im Europäischen Patentregister dieselbe rechtliche Bedeutung zu wie der Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt; es ist dabei unerheblich, ob im Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich jemand Einsicht in das Register genommen hat.2)
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IX → Unterrichtung der Öffentlichkeit
Dieses Kapitel regelt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über europäische Patentanmeldungen und Patente. Es umfasst die Eintragungen in das Europäische Patentregister, die Einsicht in Akten und die Erteilung von Auskünften aus den Akten.
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