In Verfahren nach Artikel 112a [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] sind die Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Regel 115 Absatz 1 Satz 2 [→ Ladung zur mündlichen Verhandlung], Regel 118 Absatz 2 Satz 1 [→ Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt] und Regel 132 Absatz 2 [→ Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen] sind nicht anzuwenden. Die Große Beschwerdekammer kann eine von Regel 4 Absatz 1 Satz 1 [→ Sprache im mündlichen Verfahren] abweichende Frist bestimmen.
a) in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied prüft alle Anträge auf Überprüfung und verwirft offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge; eine solche Entscheidung bedarf der Einstimmigkeit;
b) in der Besetzung mit vier rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied entscheidet, wenn der Antrag nicht nach Buchstabe a verworfen wurde.
In der Besetzung nach Absatz 2 a) entscheidet die Große Beschwerdekammer ohne Mitwirkung anderer Beteiligter auf der Grundlage des Antrags.
Hält die Große Beschwerdekammer einen Überprüfungsantrag für offensichtlich unbegründet, kann sie ihn in der Besetzung nach Regel 109 (2) Buchstabe a) EPÜ verwerfen, ohne zuvor abschließend zu klären, ob die Rügepflicht nach Regel 106 EPÜ erfüllt und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten sind.1)
Regel 104-110 → Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
AO EPÜ, Teil 6, Kapitel II → Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
In diesem Kapitel werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer behandelt. Es umfasst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen, die Prüfung und das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung sowie die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.
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