Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:niederschrift_ueber_muendliche_verhandlungen_und_beweisaufnahmen

finanzcheck24.de

Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen

Regel 124 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen.

Regel 124 (1) EPÜ → Inhalt der Niederschrift
Die Niederschrift soll den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten.

Regel 124 (2) EPÜ → Genehmigung der Niederschrift
Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder vorgespielt und von ihm genehmigt.

Regel 124 (3) EPÜ → Bestätigung der Niederschrift
Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt.

Regel 124 (4) EPÜ → Abschrift der Niederschrift
Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

Ein Antrag auf Berichtigung der Niederschrift einer mündlichen Verhandlung ist bei der zuständigen Abteilung der ersten Instanz, nicht bei der Beschwerdekammer zu stellen.1)

Die Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung der Niederschrift stellt keine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung im Sinne von Artikel 106 EPÜ dar.2)

Die Beschwerdekammern sind nicht zuständig, die Richtigkeit der Niederschrift der ersten Instanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu überprüfen; Beanstandungen der Niederschrift sind allein nach Regel 124 EPÜ gegenüber der ersten Instanz geltend zu machen.3)

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Beteiligten auf Aufnahme einer mündlich vorgetragenen Erklärung in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung; nach Regel 124 (1) EPÜ hat die Niederschrift den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung einschließlich der rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten wiederzugeben, wozu zwar auch der Umstand gehören kann, dass eine Rüge nach Regel 106 EPÜ erhoben wurde, nicht aber die von der jeweiligen Beteiligten vorgebrachten und für die Zulässigkeit der Rüge erforderlichen Gründe und Argumente, die vielmehr schriftlich einzureichen sind, um nachträgliche Unklarheiten über den genauen Inhalt des Vorbringens zu vermeiden.4)

Nach Artikel 6 (4) VOBK 2020 wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung von einem Mitglied der entscheidenden Kammer oder vom Urkundsbeamten angefertigt, wie vom Vorsitzenden bestimmt.5)

Welche Punkte als wesentlich oder rechtserheblich im Sinne von Regel 124 (1) EPÜ in die Niederschrift aufzunehmen sind, liegt im Ermessen des Protokollführers; regelmäßig ist keine zusammenfassende Wiedergabe der von den Beteiligten vorgebrachten Argumente zu protokollieren.6)

Es ist Sache der entscheidenden Kammer zu bestimmen, was in die Niederschrift aufzunehmen ist, nicht der Beteiligten.7)

Regel 106 EPÜ erfasst ausschließlich Verfahrensmängel; die Rüge kann nicht dazu dienen, eine erneute Überprüfung der von der Beschwerdekammer bei der Zulassung oder Nichtzulassung verspäteten Vorbringens angewandten Ermessenskriterien zu erzwingen, sofern die betroffene Partei Gelegenheit hatte, sich zu allen für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten zu äußern.8)

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ ist gewahrt, wenn eine Partei Gelegenheit hatte, sich zu allen entscheidungserheblichen Aspekten, insbesondere zum maßgeblichen Stand der Technik, zu den Unterschieden zum beanspruchten Gegenstand und zu deren technischer Relevanz zu äußern; ein Anspruch auf vorweggenommene ausführliche Darlegung sämtlicher Entscheidungsgründe besteht nicht.9)

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel III → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Dieses Kapitel regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.01, Entscheidung vom 28. Mai 2025 – T 2328/22 – Kleinkind-Roller
2) , 3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.01, Entscheidung vom 28. Mai 2025 – T 2328/22 – Kleinkind-Roller; m.V.a. T 1892/23
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.07, Entscheidung vom 11. April 2024 – T 1690/22, Gründe 4.11–4.13; m.V.a. T 2370/16; T 2185/15; T 1798/08; T 1721/07; T 0433/11
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10.05.2023 – T 1482/21
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10.05.2023 – T 1482/21; m.V.a. T 1891/20, Gründe 2.3; T 212/97; T 642/97; R 7/17
7)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10.05.2023 – T 1482/21; m.V.a. T 468/99; T 1721/07
8)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 19. Januar 2026 – T 0094/24; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschlüsse vom 10. Juli 2009 – R 0004/09; vom 1. Februar 2012 – R 0011/11; vom 7. Februar 2017 – R 0005/16; vom 14. Juni 2017 – R 0006/17; vom 13. Juli 2020 – R 0006/20; vom 18. Mai 2022 – R 0004/22
9)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 19. Januar 2026 – T 0094/24; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschlüsse vom 18. Mai 2016 – R 0005/16; vom 13. Dezember 2019 – R 0008/19; vom 27. April 2016 – R 0006/17; vom 13. Juli 2020 – R 0006/20; vom 19. Januar 2024 – R 0005/22
ep/niederschrift_ueber_muendliche_verhandlungen_und_beweisaufnahmen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund