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Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 [→ Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke] ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen.
Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 [→ Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke] ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen. Dies gilt auch für Anträge nach Artikel 105a [→ Antrag auf Beschränkung oder Widerruf]. Ist das Schriftstück ein Einspruch, eine Beschwerdeschrift, eine Beschwerdebegründung oder ein Antrag auf Überprüfung, so kann die Übersetzung innerhalb der Einspruchs- oder Beschwerdefrist, der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung oder der Frist für die Stellung des Überprüfungsantrags eingereicht werden, wenn die entsprechende Frist später abläuft.
Regel 6 (3) - (7) AO EPÜ → Sprachenermäßigungen für Kleinanmelder
Regel 1-7 → Allgemeine Vorschriften
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