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ep:straftaten

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Straftaten

Regel 105 AO EPÜ

Ein Antrag auf Überprüfung kann auf Artikel 112a Absatz 2 e) EPÜ [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] gestützt werden, wenn die Straftat durch ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist; einer Verurteilung bedarf es nicht.

siehe auch

ep/straftaten.txt · Zuletzt geändert: 2017/01/24 14:08 (Externe Bearbeitung)