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ep:abhaengige_patentansprueche

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Abhängige Patentansprüche

Regel 43 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch enthalten muss.

Regel 43 (4) EPÜ

Jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält (abhängiger Patentanspruch), hat, wenn möglich in seiner Einleitung, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch zu enthalten und nachfolgend die zusätzlichen Merkmale anzugeben. Ein abhängiger Patentanspruch, der sich unmittelbar auf einen anderen abhängigen Patentanspruch bezieht, ist ebenfalls zulässig. Alle abhängigen Patentansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Patentansprüche beziehen, sind soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.

Der Sinngehalt eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs [→ Auslegung der Patentansprüche] eines Patents beitragen. Unteransprüche engen den Gegenstand des Hauptanspruchs jedoch regelmäßig nicht ein, sondern zeigen nicht anders als Ausführungsbeispiele lediglich – gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene – Möglichkeiten seiner Ausgestaltung.1)

Daraus, dass einige für ein spezielles Ausführungsbeispiel offenbarte Merkmale in den ursprünglich eingereichten Unteransprüchen wiederzufinden sind und daher als optionale Merkmale für den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs anzusehen sind, folgt nicht, dass alle anderen im Zusammenhang mit diesem Ausführungsbeispiel offenbarten Merkmale ebenfalls fakultativ für dieses Ausführungsbeispiel sind.2)

An der isolierten Beseitigung von abhängigen Unteransprüchen durch eine Nichtigkeits(wider)klage ohne Beseitigung des unabhängigen Anspruchs, auf die sie rückbezogen sind, besteht regelmäßig kein Rechtschutzbedürfnis. Der Gegenstand des Klagepatents wird durch diese Unteransprüche als solche nicht erweitert. Sie können allenfalls im konkreten, dann jedoch darzulegenden Einzelfall eine konkrete Auswirkung auf die Auslegung im Rahmen der Ermittlung des Schutzbereichs eines unabhängigen Anspruchs haben.3)

Der in G 3/14 entwickelte Ansatz beruht auf der Rechtsfiktion, dass alle abhängigen Ansprüche im Prüfungsverfahren auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 84 EPÜ geprüft worden sind.4)

Werden unklare Merkmale aus Unteransprüchen in einen unabhängigen Anspruch aufgenommen, um einen Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit zu überwinden, liegt die Darlegungslast dafür, dass dieser Einwand glaubhaft ausgeräumt ist, typischerweise beim Patentinhaber.5)

siehe auch

Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.

1)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. November 2024 – UPC_CFI_443/2024
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.06, Entscheidung vom 05.09.2023 – T 1731/19
3)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 6. Juni 2025 – UPC_CFI_471/2023
4)
T 0866/24, Entscheidung vom 09.10.2025, Gründe 9.1.2; m.V.a. G 3/14, ABl. EPA 2015, A102, Gründe 32
5)
T 0866/24, Entscheidung vom 09.10.2025, Gründe 5.2.5
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