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ep:abhaengige_patentansprueche

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Abhängige Patentansprüche

Regel 43 (3) AO EPÜ

Zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, können ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen.

Regel 43 (4) AO EPÜ

Jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält (abhängiger Patentanspruch), hat, wenn möglich in seiner Einleitung, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch zu enthalten und nachfolgend die zusätzlichen Merkmale anzugeben. Ein abhängiger Patentanspruch, der sich unmittelbar auf einen anderen abhängigen Patentanspruch bezieht, ist ebenfalls zulässig. Alle abhängigen Patentansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Patentansprüche beziehen, sind soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.

Regel 43 AO EPÜ (1-2), (5-7) → Form und Inhalt der Patentansprüche

siehe auch

ep/abhaengige_patentansprueche.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1