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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:jahresgebuehren_fuer_das_europaeische_patent

finanzcheck24.de

Jahresgebühren für das europäische Patent

Artikel 141 (1) EPÜ 2000

Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die Jahre erhoben werden, die sich an das in Artikel 86 Absatz 2 [→ Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung] genannte Jahr anschließen.

Artikel 141 (2) EPÜ 2000

Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.

Artikel 140-141 EPÜ → Sonstige Auswirkungen

siehe auch

Jahresgebühren für das europäische Patent

Artikel 141 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent.

Artikel 141 (1) EPÜ → Erhebung von Jahresgebühren
Beschreibt, ab wann Jahresgebühren für das europäische Patent erhoben werden können.

Artikel 141 (2) EPÜ → Fälligkeit der Jahresgebühren
Regelt die Fälligkeit der Jahresgebühren und die Bedingungen für ihre Zahlung.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/jahresgebuehren_fuer_das_europaeische_patent.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1