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ep:aufrechterhaltung_wohlerworbener_rechte

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Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte

Artikel 175 (1) EPÜ 2000

Hört ein Staat nach Artikel 172 Absatz 4 [→ Revision] oder Artikel 174 [→ Kündigung] auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, so berührt dies nicht die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte.

Artikel 175 (2) EPÜ 2000

Die europäischen Patentanmeldungen, die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu dem ein benannter Staat aufhört, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, werden in Bezug auf diesen Staat vom Europäischen Patentamt so weiterbehandelt, als ob das Übereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anzuwenden wäre.

Artikel 175 (3) EPÜ 2000

Absatz 2 ist auf europäische Patente anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren anhängig oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Artikel 175 (4) EPÜ 2000

Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats, ein europäisches Patent nach der Fassung des Übereinkommens zu behandeln, die auf ihn anzuwenden war, wird durch diesen Artikel nicht berührt.

siehe auch

Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte

Artikel 175 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.

Artikel 175 (1) EPÜ → Erworbene Rechte
Beschreibt die Aufrechterhaltung bereits erworbener Rechte.

Artikel 175 (2) EPÜ → Weiterbehandlung anhängiger Patentanmeldungen
Regelt die Weiterbehandlung anhängiger europäischer Patentanmeldungen bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.

Artikel 175 (3) EPÜ → Weiterbehandlung anhängiger Einspruchsverfahren
Erklärt die Weiterbehandlung anhängiger Einspruchsverfahren bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.

Artikel 175 (4) EPÜ → Behandlung europäischer Patente nach nationalem Recht
Regelt die Behandlung europäischer Patente nach nationalem Recht bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/aufrechterhaltung_wohlerworbener_rechte.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1