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ep:kuendigung

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Kündigung

Artikel 174 EPÜ 2000

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

siehe auch

Kündigung

Artikel 174 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat.

Artikel 174 EPÜ

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/kuendigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1