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ep:uebersetzung_des_europaeischen_patents

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Übersetzung des europäischen Patents

Artikel 65 (1) EPÜ

Jeder Vertragsstaat kann, wenn das vom Europäischen Patentamt erteilte, in geänderter Fassung aufrechterhaltene oder beschränkte europäische Patent nicht in einer seiner Amtssprachen abgefasst ist, vorschreiben, dass der Patentinhaber bei seiner Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eine Übersetzung des Patents in der erteilten, geänderten oder beschränkten Fassung nach seiner Wahl in einer seiner Amtssprachen oder, soweit dieser Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache einzureichen hat. Die Frist für die Einreichung der Übersetzung endet drei Monate, nachdem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents, seine Aufrechterhaltung in geänderter Fassung oder seine Beschränkung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden ist, sofern nicht der betreffende Staat eine längere Frist vorschreibt.

Artikel 65 (2) EPÜ → Validierungsgebühr
Artikel 65 (3) EPÜ → Validierungsmängel

Artikel 63-70 EPÜ → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung

siehe auch

Übersetzung des europäischen Patents

Artikel 65 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung des europäischen Patents in die Amtssprache eines Vertragsstaats.

Artikel 65 (1) EPÜ → Übersetzung in die Amtssprache
Erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorschreiben kann, dass der Patentinhaber eine Übersetzung des Patents in der erteilten, geänderten oder beschränkten Fassung in eine seiner Amtssprachen einreichen muss.

Artikel 65 (2) EPÜ → Kosten für die Veröffentlichung der Übersetzung
Beschreibt, dass jeder Vertragsstaat vorschreiben kann, dass der Patentinhaber die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat.

Artikel 65 (3) EPÜ → Wirkungen bei Nichtbeachtung
Erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorschreiben kann, dass im Fall der Nichtbeachtung einer Übersetzungsvorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in diesem Staat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/uebersetzung_des_europaeischen_patents.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:25 von mfreund